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Es gilt mit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes seit 2008 nicht nur eine allgemein verschärfte Beratungspflicht für die Versicherungsunternehmen, auch für die allgemeine Fragestellung im Antragsformular gelten neue und wesentlich strengere Regeln. Der Gesetzgeber hat festgestellt, dass allgemeine Fragen – zum Beispiel nach gefahrerhöhenden Umständen – nicht nur durch den Versicherungsnehmer oft nicht sachkundig beantwortet werden können, sondern auch recht oft von Versicherungsunternehmen ausgenutzt wurden, um sich aus einer Regulierung des Schadens heraus mogeln zu können. Diesem Vorgehen ist jetzt ein Riegel vorgeschoben: ab sofort müssen Versicherungsgesellschaften die genauen Risiken für den jeweilige Einzelfall abfragen. Damit kann bei ordnungsgemäßer Beantwortung dem Versicherungsnehmer im Schadenfall kein Vorwurf mehr aus laienhaft ungenauen Angaben aufgrund von schwammiger Fragestellung gemacht werden. Für eine Hausratversicherung bedeutet dieses nun zum Beispiel, dass die Versicherungsgesellschaft das Risiko für einen Einbruch durch Beschreibung der direkten Nachbarschaft direkt bei Vertragabschluss genau erfragen muss. Ein nachträglicher Vertragsausschluss durch erhöhtes Einbruchs-Risiko zum Beispiel durch erhebliche Laufkundschaft in der näheren Umgebung der Wohnung ist damit ausgeschlossen. Reisekrankenversicherungen15th Januar, 2008 von KatrinFür diesen Fall ist es gut, wenn man mit einer Reisekrankenversicherung vorgesorgt hat. Denn die Behandlungskosten im Ausland sind oft nicht durch in Deutschland ansässige gesetzliche Krankenversicherungen abgedeckt und müssen meist direkt beim ausländischen Arzt in bar bezahlt werden. Reisekrankenversicherungen sind meist sehr preisgünstig und unproblematisch abzuschließen, bei Pauschalreisen werden sie oft direkt über den Reiseveranstalter vermittelt. Es gibt aber auch viele Angebote im Internet, hier können Reisekrankenversicherungen meist direkt online abgeschlossen werden. Üblicherweise wird keine Gesundheitsprüfung durchgeführt, Vorerkrankungen müssen jedoch angegeben werden. Ein ausdrücklicher Ausschluss besteht allerdings bei allen Versicherern für bereits im Vorfeld geplante Behandlungen im Ausland – zum Beispiel Schönheits-OPs – oder wenn schon vor Reisebeginn feststeht, dass eine regelmäßige ärztliche Behandlung während der Urlaubsreise ansteht. Die meisten Reisekrankenversicherungen decken nur reine Urlaubsreisen ab. Ist der Aufenthalt im Ausland beruflich bedingt sollten beim Versicherer die Bedingungen genau unter die Lupe genommen werden, denn oft sind Geschäftsreisen ausgeschlossen. Reisekrankenversicherungen werden in zwei Varianten angeboten: als Jahres- oder als Tagespolice. Eine Jahrespolice ist empfehlenswert, wenn mehrfach pro Jahr eine Urlaubsreise ins Ausland ansteht, diese jedoch einen Zeitraum von 6 Wochen nicht übersteigt. Bei längeren Auslandsaufenthalten ist eine Tagespolice sinnvoller. Beratungspflicht des Versicherers14th Januar, 2008 von SvenDas neue Versicherungsvertragsgesetzes gilt für Verträge, die ab dem 01.01.2008 neu abgeschlossen werden; ab 2009 dann sogar auch für Altverträge, sofern nicht der Vertragsschluss an sich betroffen ist. Sehr positiv für Versicherungskunden: diese haben von nun an mehr Rechte, vor allem in Bezug auf die Beratung. Doch auch hier gibt es weiterhin Fallstricke, denn die Versicherer können diese mit ein paar Kniffen geschickt umgehen. Weiterhin gilt auch: diese neuen Rechte müssen Versicherte einfordern, Versicherer haben in dieser Beziehung keine Bringschuld. Versicherer sind ab sofort sehr viel mehr in der Beratungspflicht als bisher. Und sie müssen Kunden nun gezwungenermaßen nicht nur umfassend, sondern vor allem fair beraten. Die ausführliche Beratung und die Gründe, warum nun gerade diese eine Versicherung sinnvoll ist müssen dokumentiert und vom Kunden und vom Vermittler unterschreiben werden. Chronische Erkrankungen in der GKV11th Januar, 2008 von KatrinIm Zuge der Gesundheitsreform können ab Mitte 2008 unter Umständen für einige chronisch Erkrankte noch weitere finanzielle Belastungen dazukommen. Bisher gilt die Regelung: wer bereits vorher chronisch erkrankt war, zahlt nur ein Prozent seines Jahreshaushaltseinkommens. Dieses kann sich jedoch ab Mitte 2008 ändern, denn dann werden auch bereits chronisch eingestuften Patienten von den gesetzlichen Krankenkassen erneut auf den Prüfstand gestellt. Den ermäßigten Satz von einem Prozent Zuzahlung erhält dann nur noch derjenige, der sich absolut therapiegerecht verhält und spezielle Auflagen seiner Krankenkasse erfüllt. Zum Beispiel an einem kasseneigenen Chronikerprogramm teilnimmt. Und zusätzlich weitere Kriterien erfüllt: entweder mindestens Pflegestufe 2 in der Pflegeversicherung, ein festgestellter Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder ein Attest des Arztes, dass eine spezielle medizinische Versorgung notwendig ist, um eine lebensbedrohliche Verschlechterung der chronischen Krankheit zu verhindern |
