Kündigungsrecht der Gesellschaft gegenüber privat Versicherten wurde korrigiert

Im Rahmen der Privaten Krankenversicherung besteht für die Gesellschaft auch nach vielen Jahren Mitgliedschaft des Versicherten ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht, wenn der Versicherte sich bestimmtes Fehlverhalten zuschule kommen lässt. Hierzu gibt es jedoch Änderungen.



Artikel der Rubrik: 'Versicherungen'


BGH zum Kündigungsrecht gegenüber privat Versicherten

Montag, Dezember 10th, 2007

Der Bundesgerichtshof hat nach langen Verhandlungen ein Urteil hinsichtlich des Kündungsrechts der Gesellschaft gegenüber dem Versicherten gefällt. Eine gute Nachricht kommt als aus Karlsruhe. Private Versicherungen können nicht ohne weiteres einem langjährigen Mitglied die Private Versicherung kündigen, wenn dieser sich nur einmal ein Fehlverhalten zuschulden kommen ließ.

Hier wurde sich auf einen konkreten Fall bezogen, in dem einem Versicherten sämtliche Verträge gekündigt wurden, weil dieser während der Beanspruchung von Krankentagegeld, und somit einer Krankschreibung, trotzdem gearbeitet hatte. Der Versicherte war bereits seit 15 Jahren ohne jegliches Fehlverhalten versichert bei der Gesellschaft. Der Bundesgerichtshof räumte ein, dass vertraglich auch ein Kündigungsrecht bei einem einmaligen Fehlverhalten bestehe. Da dieses Fehlverhalten nur einmal in einer langjährigen Versicherungszeit passiert sei, müsse die Kündigung der Gesellschaft zurückgenommen werden.

Ein Festhalten am Versicherungsvertrag müsse für die Gesellschaft unzumutbar sein, um gerechtfertigt zu sein. Dieses Urteil ist jedoch nicht konkret auf alle Kündigungsfälle umzulegen. Vielmehr müsse auch künftig der Einzelfall entschieden werden. Die Versicherungen werden auch weiterhin versuchen, einen Versicherten nach dem ersten Fehlverhalten zu kündigen und so müsse es zu Einzelentscheidungen hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Weiterversicherung des Versicherten kommen. Grundsätzlich müsse sich ein Versicherter sich nämlich an Vereinbarungen im Vertrag halten und bei Krankentagegeldbezug tatsächlich die Arbeit nicht aufnehmen.

Trotzdem sollten sich Versicherte aber nicht von einer Kündigung einschüchtern lassen und diese sofort widerspruchslos hinnehmen. Ein Widerspruch ist ein Weg, diese Kündigung rückwirkend unwirksam zu machen. Zudem besteht für jeden Versicherten das Recht, den entsprechenden Rechtsweg zu beschreiten, um seinen langjährigen Versicherungsschutz wieder aufleben zu lassen, wenn die Interessen des Versicherten eindeutig höher zu bewerten sind als das erschütterte Vertrauen seitens der Versicherungsgesellschaft. Das generell nur Leistungen im tatsächlichen Versicherungsfall bezogen werden sollten, erklärt sich von selbst, denn spätestens bei wiederholtem Fehlverhalten besteht ein gesetzliches Kündungsrecht seitens der Gesellschaft.


Die Risikolebensversicherung

Donnerstag, Dezember 6th, 2007

Die Risikolebensversicherung ist ein wichtiger Vertrag für Familien, die auf das Einkommen eines Hauptversorgers angewiesen sind. Wer Mann, Frau, Kind oder zu pflegende Eltern absichern möchte, ist mit dem Abschluss einer Risikolebensversicherung gut beraten. Im Todesfall der versicherten Person wird die vereinbarte Versicherungssumme an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt.
Tritt der Versicherungsfall während der Laufzeit nicht ein, kommt es zwar nicht zu einer Auszahlung, dafür sind die Prämien im Gegensatz zur kapitalbildenden Lebensversicherung auch sehr günstig.

Berufstätige sollten zur kompletten Absicherung der finanziellen Situation der Familie den Einschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung, die sogenannten BU, nicht vergessen. Statistisch ist belegt, dass fast jeder fünfte Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall seinen Beruf nicht mehr ausüben kann und damit früher in den Ruhestand geht.

Bedenkt man, dass die gesetzliche Rente nicht einmal mehr ausreichend ist, wenn das reguläre Rentenalter erreicht ist, so lässt sich schnell herausfinden, dass es bei einer vorgezogenen Rentenzahlung durch Krankheit oder Unfall erst recht eng auf dem Konto wird. Die Absicherung der Berufsunfähigkeit sollte also dringend abgesichert werden, nicht nur, wenn eine Familie vom eigenen Einkommen abhängig ist.

Die Kombination zwischen Risikolebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung lassen sich in einer Police und mit einer zusammengefassten Prämie versichern.
Die Kombination beider Verträge kann auch unter Umständen preiswerter ausfallen.

Wichtig vor dem Abschluss einer Versicherung, egal ob Lebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung, ist immer, die Leistungen zu vergleichen. Eine reine Preisentscheidung kann schnell zu einer finanziellen Falle werden. Im Antrag muss das Kleingedruckte gelesen werden, um sowohl Leistungen als auch künftige Prämienerhöhungen überblicken zu können. Als Köder dienende Dumping-Preise einiger Gesellschaften werden gern sukzessive angepasst und letztlich ist die Prämie genauso hoch wie beim Wettbewerb, die Leistungen allerdings entsprechen nur dem offerierten Sonderangebot.


Preissteigerungen bei privaten Krankenversicherern

Dienstag, November 20th, 2007

Die ersten Züge der Gesundheitsreform 2007 sind verkraftet, 2009 steht in den Starlöchern und schon jetzt erleben privat Versicherte eine böse Überraschung.

Es ist davon auszugehen, dass die Beiträge zur Krankenversicherung im nächsten Jahr immens steigen werden. Für den einen ein Vorteil, für den anderen ein Nachteil. Steigerungen um 20 % können zum jetzigen Standpunkt nicht ausgeschlossen werden.

Frauen, Männer und Kinder sind gleichermaßen betroffen, wobei das Allgemeine Gleichstellungsgesetz sein möglichstes dazu tut. Kosten, die nunmehr nur auf Frauen abgewälzt wurden, müssen nun anteilig auch von den männlichen Versicherungsnehmern getragen werden. Frauen sind in diesem Zusammenhang letztlich die großen Gewinner, da sich ihre Beitragssätze unter Umständen nach unten korrigieren können. Männer hingegen bekommen die Kosten aufgebrummt.

Ein weiterer Faktor ist die Einführung des Basistarifes. Noch in den Kinderschuhen, wird er Anfang 2009 ein integraler Bestandteil der PKV. Die fehlende Risikoprüfung und die damit verbundenen etwaigen Kosten der Krankenversicherer müssen abgefedert werden – leider auf Kosten von langjährigen Bestandskunden.

Es gilt abzuwarten, ob die prognostizierten 20 % tatsächlich eingehalten werden. Falls ja, empfiehlt sich ein unbedingter Versicherungsvergleich, um die Kosten möglichst gering zu halten.


Rechtsschutz - wann abschließen

Montag, November 19th, 2007

Der Gang zum Anwalt stellt für viele Verbraucher heute kein Problem mehr dar. Wurde vor einigen Jahren noch die gütliche und vor allem außergerichtliche Einigung gesucht, treffen sich viele gegnerische Parteien vermehrt vor dem Richter wieder.

Die Gründe sind vielseitig. Oft stecken Arbeitsschutzklagen, offene Forderungen von Versandhäusern, von Privatperson zu Privatperson oder auch Mietstreitigkeiten dahinter. Wer in solch einem Fall nicht mit einer Rechtschutzversicherung aufwarten kann, muss im Fall der Fälle tief in die Tasche greifen.

Die Rechtschutzversicherung übernimmt grundsätzlich Anwalts- und Gerichtskosten, die im Zuge einer Streitigkeit auftreten. Je nach Instanz können die Kosten schnell ein paar Hundert Euro betragen, die es zunächst zu begleichen gilt.

Ab zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Kinder und Jugendliche bei ihren Eltern versichert werden, allerdings empfiehlt es sich spätestens mit Beginn einer Ausbildung eine eigene Rechtsschutz-Versicherung abzuschließen. Aber auch dann, wenn die eigenen Wohnung bezogen wird.

Die Kosten sind im Verhältnis zu den entgegenstehenden Gerichtskosten gering und bewahren somit vor einem finanziellen Griff in die eigene Tasche. Dennoch ist ein Versicherungsvergleich angeraten, denn auf diesem Wege lässt sich noch einmal bares Geld sparen.

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn sich der Rechtsstreit bereits angebahnt hat. Die meisten Versicherungsgesellschaften führen eine Wartezeit von 3 Monaten, wenige von 6 Monaten. Für den Versicherungsnehmer heißt das, dass der Versicherungsvertrag vor Beginn einer Rechtsstreitigkeit bereits 3 bzw. 6. Monate gelaufen sein muss und auch die Versicherungsbeiträge ordnungsgemäß beglichen worden sind.