Artikel der Rubrik: 'Recht & Leben'


Testament

Donnerstag, April 5th, 2007

Teil 1 von 8:

Wer einmal was aus seinem Besitz erben soll, kann jeder selbst bestimmen, er muss es nur richtig aufschreiben.

Die meisten Menschen wünschen sich, dass ihr Besitz in die richtigen Hände gerät: Wenn mein Nachbar mich stets gepflegt hat, soll er mein Häuschen erhalten. Oder meine Frau die Ehefrau soll zunächst alleine erben, die Kinder erst, wenn wir beide tot sind.
Jeder kann solche Wünsche durchsetzen, er muss nur ein gut durchdachtes und sauber formuliertes Testament schreiben. Kein Gericht wird ihm dann einen Strich durch die Rechnung machen.
Wenn ein Testament vorliegt, wird das Vermögen eines Verstorbenen ausschließlich nach den gesetzlichen Regeln verteilt. Zum Beispiel erben die Kinder des Verstorbenen dann zu gleichen Teilen. Wenn er aber wollte, dass seine Tochter weniger erbt als sein Sohn, hätte er dies und vieles andere in seinem Testament regeln können.


Kundenpflichten

Donnerstag, März 8th, 2007

Teil 2:

Erhöhte Gefahr melden
Der Kunde muss, wenn während der Vertragslaufzeit das Risiko unvermeidlich größer wird, dies dem Versicherer unverzüglich mitteilen. Zum Beispiel liegt eine solche „Gefahrenerhöhung“ vor, wenn eine Wohnung oder ein Haus mehr als 60 Tage nicht bewohnt wird. Der Kunde muss also vor einem besonders langen Urlaub seinen Hausratversicherer informieren.
Wenn an seinem Haus ein Baugerüst angebracht wird, das es Einbrechern erleichtert, in die Wohnung einzusteigen, muss er es ihm auch melden.
Kunden müssen, wenn der Schaden da ist, wieder Regeln befolgen, damit der Versicherer auch wirklich zahlt. Ihre erste Pflicht besteht darin, den Schaden so klein wie möglich zu halten: Beispielsweise müssen sie nach einem leck in einem Wasserleitungsrohr so schnell wie möglich den Haupthahn zudrehen. Gestohlene Kreditkarten sind unverzüglich zu sperren.
Der Kunde ist als Nächstes verpflichtet, den Schaden seiner Versicherung zu melden, und das in der Regel unverzüglich. Bei einem Schaden am Auto jedoch reicht eine Meldung innerhalb einer Woche. Der Autoversicherer muss nur auch unverzüglich informiert werden, wenn die Polizei ermittelt.
Der Kunde hat somit die Aufgabe, alles zu tun, damit aufgeklärt werden kann, was passiert ist. Zum Beispiel verletzt er diese Pflicht, wenn er nach einem schweren Wasserschaden in seiner Wohnung einen angeblich defekten Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine entsorgt hat.
Die Hausratversicherung muss den Schaden nicht bezahlen, weil der Versicherte die Aufklärung des Schadens grob fahrlässig behindert hat, entschied das Landgericht Münster.

Neues Vertragsrecht
Im Schadensfall sollten Kunden, die ihre Pflichten verletzt haben, in Zukunft nicht mehr ganz leer ausgehen, denn das neue Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass ab 2008 das Alles-oder-nichts-Prinzip abgeschafft werden soll. Der Kunde bekommt je nach Grad seines Verschuldens künftig wenigstens einen Teil des Schadens ersetzt.
„Der Versicherer entscheidet allerdings, wie viel der Kund bekommt“, erläutert der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein. Wenn der Kunde damit unzufrieden ist, muss er klagen.
Mit diesen neuen Vertragsregeln kommt auf die Gerichte wohl viel Arbeit zu.


Kundenpflichten

Montag, März 5th, 2007

Teil 1:

Zwar besitzen viele Versicherte eine Police, aber keinen Schutz, da sie die Regeln missachtet haben.

Wenn ein Autofahrer nach einem Unfall bewusst falsche Angaben zum Zustand der Straße und zum Tempo macht, bekommt er von seiner Kaskoversicherung keinen Cent. Denn er hat gegen seine Pflicht verstoßen, alles zu tun, um die Umstände des Unfalls aufzuklären.
Kunden müssen beim Vertragsabschluss und während der Laufzeit Regeln befolgen. Das ist den meisten Menschen mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer privaten Krankenversicherung klar. Dass sie zum Beispiel Fragen zu ihrem Gesundheitszustand im Antrag wahrheitsgemäß beantworten müssen, wissen sie.
Der Kunde hat jedoch auch in Sachversicherungen wie Auto- oder Hausratversicherung Pflichten. Im Versicherungsdeutsch werden sie Obliegenheiten genannt. Wer sie verletzt, setzt seine Versicherung ganz oder teilweise aufs Spiel, denn sogar ein Versehen kann den Schutz kosten. Im Streitfall entscheiden die Gerichte.
Der Kunde muss, bevor der Vertrag geschlossen wird, alle Fragen im Antrag korrekt beantworten. Der Versicherungsgesellschaft ermöglicht dies, das Risiko einzuschätzen und den Beitrag zu kalkulieren.
Wenn der Kunde bei den Antworten schummelt, um das Risiko geringer erscheinen zu lassen und Beitrag zu sparen, riskiert er seinen Versicherungsschutz. Die Hausratversicherung ersetzt so einen Schaden nur anteilig, wenn der Kunde den Wert seines Hausrats zu niedrig veranschlagt hat.
Der Versicherte hat weitere Pflichten, wenn der Vertrag geschlossen ist. Er muss dafür sorgen, dass die Gefahr nicht leichtfertig erhöht wird. Wenn er zum Beispiel mit abgefahrenen Reifen im Winter Auto fährt, handelt er grob fahrlässig und kann sich bei einem dadurch entstandenen Unfall nicht auf seine Vollkaskoversicherung verlassen.
Zwar kommt der gesetzliche Haftpflichtschutz auch dann für die Verletzungen anderer und die Schäden an ihrem Auto auf, jedoch muss der Fahrer bis zu 5 000 Euro des Schadens selbst tragen.
Wenn ein Versicherer die Haustür nicht abschließt, sondern sie nur zu zieht und verlässt dann für eineinhalb Tage das Haus, bekommt er bei Einbruch nichts von seiner Hausratversicherung, so ein Urteil des Landgerichts Koblenz.
Ein anderer Versicherungskunde stellte in der Frostperiode seine vollautomatische Heizung auf eine niedrige Stufe und fuhr für eine Woche in Urlaub. Die Heizung viel aus und der Kunde blieb auf dem Leistungswasserschaden durch Frost sitzen. So entschied das Oberlandesgericht in Frankfurt, dass der Kunde seine Pflicht verletzt habe, das Haus zu beheizen.


Rechtsschutz

Donnerstag, Februar 1st, 2007

Teil 2:

Wieso zahle ich beim selben Versicherer mehr als mein Freund, der die gleiche Police abgeschlossen hat?
Der Freund wird eine ältere Police, die er zu günstigeren Konditionen abgeschlossen hat, haben. Jedoch ist Rechtsschutz teurer geworden, das spüren Kunden beim Abschluss neuer Policen.
Die Versicherer können bei Bestandskunden den Preis dagegen nicht so einfach erhöhen. Erst wenn ein Gutachter feststellt, dass die Aufwendungen der Versicherer gestiegen sind, geht das. Meist fallen diese Erhöhungen dann nicht so hoch aus und Kunden haben in so einem Fall ein besonderes Kündigungsrecht.

Ist eine Hotline, die manche Versicherer anbieten, etwas Vernünftiges?
Wenn die Frage ohne Einsicht in Unterlagen geklärt werden kann, sind Hotlines für den schnellen Rechtsrat eine feine Sache.
Sie sollten, wenn Ihnen der schnelle Rat wichtig ist, beim Versicherer vor dem Abschluss nachfragen. An allen Hotlines sitzen zwar Rechtsanwälte, doch die Hotlines unterscheiden sich. Versicherte erhalten bei einigen Versicherern Auskunft zu allen Rechtsbereichen, bei anderen nur zum versicherten Bereich. Kunden dürfen auch nicht immer so oft anrufen, wie sie wollen.
Durch die Hotlines wollen die Versicherer sparen. Sie hoffen, dass sich dadurch der Gang zum Anwalt erledigt. Außerdem haben sie so die Chance, ihre Kunden über den frühen Kontakt zu Anwälten zu lotsen, mit denen sie Gebührenabkommen haben, sodass sie weniger zahlen müssen.

Eine Rechtsschutzpolice wird mit damit angepriesen, dass sie auch „Opferrechtsschutz“ enthalte. Was ist das und ist so etwas wichtig?
Mit so einer Police könnten Sie ohne eigene Kosten im Strafverfahren als Nebenkläger auftreten, wenn Sie Opfer einer Straftat werden. Im Einzelfall kann das vernünftig sein. Es wird meist aber völlig ausreichen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Straftäter allein führt. Opferrechtsschutz haben fast alle Versicherer in die Policen integriert. Er sollte bei der Auswahl keine Rolle spielen.

Was soll das, wenn mein Versicherer mir meine Police gekündigt hat und mir gleichzeitig ein Antragsformular für eine neue schickt?
Offenbar kalkuliert Ihr Versicherer seine Preise neu. Genau wie Sie hat er das Recht, zum Ende der Vertragslaufzeit zu kündigen. Sein neues Angebot dürfte teurer ausfallen und vielleicht auch neue Bedingungen enthalten, in denen kostspielige Risiken wie Anlegerstreit ausgeschlossen sind.
Der Versicherer darf Ihnen auch vor Ende der Vertragslaufzeit kündigen, wenn Sie in der Vergangenheit in kurzer Zeit mehrere Rechtsschutzfälle hatten. Die Unternehmen machen in so einem Fall häufig ebenfalls ein neues Angebot. Meist bestehen sie dann aber darauf, dass Kunden eine hohe Selbstbeteiligung akzeptieren.
Wenn man zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten hatte und den Rausschmiss fürchtet, sollte man selbst kündigen und sich wo anders versichern. Er muss sich beim Neuantrag dann nicht als gekündigter Kunde offenbaren.