Beratungspflicht des Versicherers
Die Beratungspflicht von Versicherungsgesellschaften endet entgegen der bisherigen Rechtssprechung nun nicht mehr bei Vertragsabschluß. Versicherungsgeber müssen nun auch darüber hinaus bei laufenden Verträgen ihrer Beratungspflicht nachkommen, wenn Veränderungen im Versicherungsinhalt auftreten.
Zum Beispiel, wenn der Versicherungsnehmer bei einer Hausratversicherung einen Adresswechsel meldet: nach der neuen Rechtssprechung muss das Versicherungsunternehmen damit ab sofort die genauen Daten und Umstände des neuen Versicherungsumfanges genau hinterfragen und unter Umständen den Versicherungsnehmer ganz neu beraten und danach unter Umständen explizit schriftlich darauf hinweisen, dass eine Anpassung der Versicherungssumme nötig oder sinnvoll ist.
Sämtliche Veränderungen im Versicherungsumfang einer Hausratversicherung müssen seit dem 1.1.2008 bei einer solchen Umzugsmeldung von Seiten des Versicherers nun genau hinterfragt und ggf. beraten werden.
Das gilt nicht nur für die Veränderung bezüglich der Wohnfläche. Unter Umständen kann es darüber hinaus auch sein, dass zum Beispiel durch den Umzug bisher mitversicherte Risiken wegfallen oder neue hinzukommen. Zum Beispiel in Bezug auf Ceranfelder, Aquarien oder große Vitrinen. Diese Veränderungen im Versicherungsumfang müssen nun vom Versicherungsgeber explizit hinterfragt und dokumentiert werden, auch bei Altverträgen.
Und sofern Änderungen nötig oder sinnvoll sind muss das Versicherungsunternehmen nicht nur das Abfragen des neuen Versicherungsinhaltes, sondern auch die entsprechende Beratung schriftlich dokumentieren.
