Risikolebensversicherung

Der Hauptverdienener der Familie sollte immer darum bestrebt sein diese best möglich abzusichern. Dies gilt auch für den Fall seine unerwartenten ablebens, hier haben Sie die Möglichkeit mit einer Risikolebensversicherung Ihre Familie finanziell abzusichern.





Risikolebensversicherung

Wenn ein Mensch früh stirbt, kommen für seine Familie nach dem Schock oft noch finanzielle Probleme. Die Hinterbliebenen müssen den Tod schnell melden, damit die Risikolebensversicherung problemlos zahlt. Wem der Versicherer das Geld auszahlt, ist im Vertrag festgelegt.
Vater oder Mutter verlieren vor ihrem 18. Geburtstag sechs bis sieben Prozent der jungen Menschen in Deutschland. Der Vater stirbt in drei Viertel dieser Fälle. Der Verlust eines Elternteils bedeutet für die Kinder meist nicht nur ein traumatisches Erlebnis. Die Familie ins bodenlose stürzen lassen kann ein drastischer Rückgang des Haushaltseinkommens.
Sind Kinder für den Fall abgesichert, dass Mutter oder Vater stirbt, ist das gut. Der beste Schutz dafür ist eine Risikolebensversicherung. Beim Tod des Versicherten zahlt sie die vorher vereinbarte Versicherungssumme aus. Entweder bekommt das Geld derjenige, der die Police abgeschlossen hat oder ein anderer im Vertrag genannter Bezugsberechtigter, den der Versicherungsnehmer bestimmt hat.

Im Todesfall:

Die Hinterbliebenen müssen, wenn der Versicherte stirbt, dies unverzüglich der Versicherungsgesellschaft melden. Im Juristendeutsch heißt unverzüglich “ohne schuldhaftes Zögern”. Die Hinterbliebenen sollten in der Regel nichtlänger als zwei Tage mit der Mitteilung warten, um Streitigkeiten mit der Versicherung zu vermeiden.
Den Versicherungsschein müssen sie außerdem einreichen sowie eine Sterbeurkunde und eine Bescheinigung des Arztes über die Todesursache. Der Arzt muss Beginn und Verlauf dieser Krankheit beschreiben, wenn eine Krankheit zum Tod geführt hat.
Eigene Ermittlungen anstellen darf ein Versicherer, der an den Todesumständen zweifelt. Insbesondere dann, wenn es Hinweise auf eine Selbsttötung der versicherten Person gibt, gilt dies.
Der Versicherer muss die volle Summe ohne weiteres auszahlen, wenn seit Vertragsschluss bis zur Selbsttötung des Versicherten mindestens drei Jahre vergangen sind. Der im Vertrag genannte Hinterbliebene bekommt, wenn jedoch weniger Zeit verstrichen ist, nur dann die volle Versicherungssumme, wenn der Versicherte sich “im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit” umgebracht hat.
Die Gesellschaft zahlt andernfalls nicht die Versicherungssumme, sondern nur den für den Todestag berechneten Rückkaufswert der Versicherung.
Jedoch müssen die Zweifel an den Todesumständen begründet sein. Die Auszahlung hinauszuzögern, berechtigen sie einen Versicherer längst nicht immer.
Eine Versicherungsgesellschaft wurde vom Oberlandesgericht Saarbrücken verurteilt, den Kindern eines bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommene Ehepaars unverzüglich die Versicherungssumme auszuzahlen. Bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hatte die Gesellschaft warten wollen, da sie einen Selbst mord für möglich hielt.
Das Gericht bezeichnete dies jedoch als abwegig, da das Auto der Opfer mit einem schleudernden Fahrzeug zusammengestoßen sei. Es sei mehr als fern liegend, dass sich der junge Vater umbringt, dessen Kinder neun und elf Jahre alt sind.

Die Steuer umgehen:

Die Auszahlung einer Versicherungssumme müssen Kinder des Versicherten bis zu 205 000 Euro nicht versteuern. Ehepartner bis zu 307 000 Euro.
Nur einen Freibetrag von 5 200 Euro haben unverheiratete Partner. Der Fiskus verlangt für höhere Beiträge Schenkungssteuer. Unverheiratete können die jedoch umgehen, indem sie den Vertrag so gestalten, dass keine Steuern auf den Auszahlungsbetrag fällig werden.
Die Risikolebensversicherung sollte, wenn ein unverheirateter Mann für den Fall seines Todes seine Lebenspartnerin absichern möchte, auf den Namen der Frau ausgestellt sein. Die Frau schließt die Versicherung ab, überweist den Beitrag und bekommt beim Tod ihres Partners auch die Versicherungssumme.
Jedoch werden bei der immer noch weit verbreiteten Konstruktion, dass der Hauptverdiener eine Police für den zu versorgenden Partner abschließt, Steuern fällig. Die Versicherungssumme behandelt das Finanzamt als Schenkung und verlangt Steuern. Diese Vertragskonstruktion sollten unverheiratete Paare auf jeden Fall vermeiden.
Bei verheirateten Paaren ist das anders. Der Hauptverdiener oder die Hauptverdienerin kann hier die Versicherung für den Fall des eigenen Todes selbst abschließen.

Den Richtigen begünstigen:

Der Versicherungsnehmer ist, wer eine Police abschließt. Versichert er sein eigenes Leben, bekommen nach seinem Tod seine Erben das Geld. Wenn zum Beispiel eine unverheiratete Frau das leben ihres Partners versichert hat, aber bei seinem Tod selbst nicht ehr lebt, geschieht dasselbe. Die Versicherungssumme geht also an die Erben.
Will der Versicherungsnehmer jemand anderes begünstigen als sich selbst oder nach seinem Tod seine Erben, kann er dies im Vertrag festlegen. Er benennt einen Bezugsberechtigten.
Um zwischen dem Bezugsberechtigten und den Erben des Versicherungsnehmers Streit zu vermeiden, muss dieser Vorkehrungen treffen. Den Bezugsberechtigten darf er nicht stillschweigend einsetzen, sondern muss ihm dies schriftlich mitteilen. Er kann so vermeiden, dass die Erben die im Vertrag genannte Bezugsperson verändern, um die Versicherungssumme ins Erbe zu überführen.
Es ist auch wichtig, dass die bezugsberechtigte Person für die Todesfallleistung genau mit Name und Geburtsdatum angegeben wird, damit das Geld im Versicherungsfall schnell ausgezahlte werden kann. Ungünstig sind pauschale Bezeichnungen wie “meine Kinder”, da im Versicherungsfall womöglich Recherchen zur zweifelsfreien Feststellung der gemeinten Personen nötig sind.
Wenn der Verstorbene geschieden war, dann wieder geheiratet hat und schlichtweg vergessen hat, seine neue Frau als Bezugsberechtigte seiner Versicherung zu benennen, kommt es manchmal zum Streit um die Versicherungssumme. Die neue Frau hat dann keine guten Aussichten an das Geld zu kommen.
So entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die geschiedene Frau eines Mannes, der an Krebs gestorben war ohne ein Testament zu hinterlassen, die Versicherungssumme bekomme, denn als Bezugsberechtigte im Vertrag war sie genannt.
Die neue Frau ging leer aus, denn ihre Argumentation, dass der Mann aus “Nachlässlichkeit” die Bezugsperson nicht geändert habe, überzeugt die Richter nicht.


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