Kfz-Versicherung

Zum Härtetest unter Freunden kann ein Unfall im geliehenen Auto werden. Was sollten Autobesitzer und Fahrer vor Übergabe des Schlüssels besprechen?

Solche Situationen sind auf jeden Fall unangenehm. Mit dem Auto des besten Freundes beim Ausparken den Wagen dahinter zu rammen. Ein anderer fährt vielleicht bei der Probefahrt vor dem Autokauf in einen an der Ampel wartenden Wagen hinein.
Autobesitzer und Fahrer müssen sich um den Schutz der Haftpflichtversicherung keine Sorgen machen. Denn der Versicherer des Fahrzeughalters zahlt auch für die Schäden, die ein anderer Fahrer mit dem Auto einer dritten Person zufügt, wenn das Auto zugelassen ist.
Doch Stoff für Streit bleibt genug: Was ist zum Beispiel mit den erhöhten Versicherungsbeiträgen, die der Halter künftig zahlen muss, weil er im Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft wird? Einige hundert Euro kann das leicht ausmachen im Jahr.
Der Besitzer des Fahrzeugs bleibt grundsätzlich auf den Mehrkosten sitzen, die durch die Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt in der Haftpflichtversicherung entstehen, das erklärt der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Problem der Selbstbeteiligung
Was ist mit den Schäden am eigenen Wagen? Selbst dann, wenn der Besitzer eine Vollkaskoversicherung hat, kann das ein Problem sein. Die Fahrzeughalter schließen häufig die Verträge mit Selbstbeteiligung ab, zum Beispiel 350 Euro. Halter und Fahrer sollten vielleicht sogar schriftlich vereinbaren, wer dafür aufkommt, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
In der Regel muss der Fahrer für Schäden am Wagen aufkommen, wenn der Besitzer keine Kaskoversicherung hat.

Einfacher beim Autohändler
Wenn ein Kunde den Wagen eines Autohändlers zur Probe fährt, ist die Lage einfacher. Fast immer wird dann eine stillschweigende Haftungsfreistellung vorausgesetzt. Wenn der Händler keinen anderen Hinweis gibt, kann der Kunde davon ausgehen, dass der Wagen vollkaskoversichert ist.
Nur wenn er grob fahrlässig einen Unfall verursacht hat, muss der Testfahrer dann für Schäden aufkommen. Grob fahrlässig war er etwa, wenn er alkoholisiert oder ist stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.
Der Kunde haftet bereits bei leichter Fahrlässigkeit für Schäden am Wagen, wenn der Händler vor der Fahrt darauf hingewiesen hat, dass er keine Kaskoversicherung hat.


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