Sterbegeldversicherung als Schonvermögen
Die Veränderungen im Rahmen von Harz IV betreffen auch das persönliche Vermögen, bis zu einer Mindesgrenze muss demnach vorhandenes Vermögen für das Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts genutzt werden.
Das es hierbei auch Grenzen gibt, hat kürzlich das OLG Zweibrücken festgestellt und im Sinne der Versicherungsnehmerin entschieden.
Die Frau hatte mehrere Sterbegeldversicherungen in einer Gesamthöhe von rund 3.000 Euro abgeschlossen. Dies sei als Vorsorge und in der Höhe nicht übertrieben – Kosten, welche für einen kürzlich bestellten Betreuer anfallen, dürfen nicht zu Lasten der Sterbevorsorge gehen.
Das OLG entschied damit im Sinne der Frau und gegen die Staatskasse, welche die Kosten der Betreuung aufgrund der bestehenden Versicherungen nicht übernehmen wollte.
