|
|
In Bezug auf die Nennung von gefahrerhöhenden Umständen bei Vertragsabschluß hat der Gesetzgeber mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetzt ganz klar dem Versicherer eine Hol-Schuld zugewiesen. Hier hat der Gesetzgeber nach der Flut von Klagen und Beschwerden von Seiten der bisher betroffenen Versicherungsnehmer mittlerweile erkannt – und nun auch geregelt -, dass der Versicherungskunde generell als Laie einzuschätzen ist und damit üblicherweise nicht wissen kann, was Versicherer mit dieser allgemeinen Formulierung meinen. Versicherungen müssen nun also generell die genauen Gefahrensumstände individuell erfragen und können dann je nach den Umständen die Absicherung verweigern. Tun sie dieses nicht und wird das Vertragsverhältnis ohne weitere Nachfragen policiert, dann können sie im Schadensfall die Regulierung auch nicht mehr verweigern. Beratungspflicht des Versicherers22nd Januar, 2008 von KatrinDie Beratungspflicht von Versicherungsgesellschaften endet entgegen der bisherigen Rechtssprechung nun nicht mehr bei Vertragsabschluß. Versicherungsgeber müssen nun auch darüber hinaus bei laufenden Verträgen ihrer Beratungspflicht nachkommen, wenn Veränderungen im Versicherungsinhalt auftreten. Zum Beispiel, wenn der Versicherungsnehmer bei einer Hausratversicherung einen Adresswechsel meldet: nach der neuen Rechtssprechung muss das Versicherungsunternehmen damit ab sofort die genauen Daten und Umstände des neuen Versicherungsumfanges genau hinterfragen und unter Umständen den Versicherungsnehmer ganz neu beraten und danach unter Umständen explizit schriftlich darauf hinweisen, dass eine Anpassung der Versicherungssumme nötig oder sinnvoll ist. Das gilt nicht nur für die Veränderung bezüglich der Wohnfläche. Unter Umständen kann es darüber hinaus auch sein, dass zum Beispiel durch den Umzug bisher mitversicherte Risiken wegfallen oder neue hinzukommen. Zum Beispiel in Bezug auf Ceranfelder, Aquarien oder große Vitrinen. Diese Veränderungen im Versicherungsumfang müssen nun vom Versicherungsgeber explizit hinterfragt und dokumentiert werden, auch bei Altverträgen. Baufinanzierung - am Anfang steht die Information18th Januar, 2008 von SvenEinige grundlegende Informationen zu Voraussetzungen und Gegebenheiten können Interessenten recht einfach über eine Internet-Recherche in Erfahrung bringen. Verschiedene Anbieter stellen im Internet zum Beispiel spezielle Baufinanzierungsrechner zur Verfügung – meist kostenlos -, die recht einfach erste Ergebnisse und Möglichkeiten aufzeigen. Hier können Nutzer schnell erfahren, welcher Finanzierungsrahmen für die ihre finanziellen Verhältnisse realistisch ist und mit welcher Belastung durch Hypothekenzinsen und Tilgung zu rechnen ist. Auch die aktuellen Zinsangebote verschiedener Finanzdienstleister können im Internet einfach und schnell miteinander verglichen werden. Solche Informationen können jedoch nur erste Hinweise geben, denn bei einer tatsächlichen Baufinanzierung sind weit mehr Dinge zu beachten als diese einfachen Berechnungen. Ein Kreditgeber prüft vor Kreditvergabe noch wesentlich mehr Umstände, die nur im Zuge einer individuellen Beratung seriös betrachtet werden können. So ist zum Beispiel der für den Kreditgeber relevante Wert einer Immobilie nicht unbedingt der Kaufpreis. Und für die Feststellung der Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers gelten spezielle Vorgaben, die weitreichende Abfragen bezüglich der individuellen Lebensumstände bedeuten. Die Angebote verschiedener potenzieller Kreditgeber unterscheiden sich meist erheblich, deshalb sollten mehrere Finanzierungsvorschläge eingeholt und genau miteinander verglichen werden. Versicherungsbedingungen vor Vertragsabschluß17th Januar, 2008 von KatrinDiese Änderung ist seit dem Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetztes zum 1.1.2008 ganz neu: dem Versicherungskunden müssen alle wichtigen Vertragsunterlagen vor dem endgültigen Vertragsabschluß vorliegen. Das hört sich zunächst seltsam an, denn welcher Kunde unterschreibt schon einen rechtswirksamen Vertrag ohne Kenntnis der genauen Bedingungen? Aber genau so war es bisher im Versicherungsgewerbe: in der Regel musste der Versicherungsnehmer erst den Vertrag unterschreiben, bevor er detaillierte Informationen zum Versicherungsumfang durch das Versicherungsunternehmen zugesandt bekam. Die genauen Vertragsinhalte sollten ihm bisher vorab mündlich durch einen Versicherungsvertreter aufgeführt worden sein. Und falls dieser ihm falsche oder nicht ausreichende Auskunft gegeben hatte galt ein Rücktrittsrecht von vier Wochen nach Zusendung der Versicherungspolice, also nachdem der Versicherungsnehmer die Bedingungen auch schriftlich vorliegen hatte und im Detail nachlesen konnte. Diese bisherige Vorgehensweise ist jetzt neu geregelt, das so genannte Policenmodell ist nun abgeschafft. Jetzt müssen dem Anfrager bzw. potenziellen Versicherungsnehmer alle vertraglichen Bestandteile schon vor Vertragsabschluß vorliegen, also auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsunternehmens. Was also schon seit langem im geschäftlichen Verkehr selbstverständlich ist findet nun auch im Versicherungsgewerbe endlich eine gesetzliche Grundlage: der Kunde kann das „Kleingedruckte“ auch schon vor Vertragsabschluss studieren. |
