Förderung VL mit Fonds und Bausparverträgen

Hier finden Sie Erläuterungen zu verschiedenen Förderungen der Vermögenswirksamen Leistungen wie Förderung AKtienfonds, Förderung Bausparvertrag, sowie Zusatzbonus Wohnungsbauprämie und Sperrfristen, und Förderung und Förderung Mitareiterbeteiligungen.




Aktienfonds

Arbeitnehmer die Vermögenswirksame Leistungen in Aktienfonds anlegen, erhalten eine Zulage vom Staat. Diese werden mit 18 Prozent Zulage sogar doppelt so hoch gefördert wie Bausparverträge. Diese 18.prozentige Förderung gilt für bis zu 400 Euro. Pro Jahr gibt es vom Staat maximal 72 Euro dazu. Sogar haben Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz in den neuen Bundesländern im Jahr 2004 noch Anspruch auf 22 Prozent Zulage, maximal also 88 Euro im Jahr. Ab dem Jahr 2005 gelten die gleichen Sätze wie in den alten Bundesländern.

Nicht alle Investmentfonds sind allerdings in diese Vergünstigung einbezogen. Damit das Finanzamt die Zulage gewährt, müssen Aktien einen Anteil von mindestens 60 Prozent am Fondsvermögen ausmachen.

 

Bausparvertrag

Der Staat zahlt auf alle vermögenswirksamen Leistungen, die in einen Bausparvertrag fließen neun Prozent Bonus. Wenn mit der Arbeitgeberzahlung die Schulden für das eigene Haus oder die eigene Wohnung getilgt werden, gibt es auch das Geld. Der Staat zahlt aber höchstens 43 Euro im Jahr. Wer im Jahr 470 Euro, also 39,17 Euro im Monat, an Vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber auf sein Bauspar- bzw. Darlehenskonto überweisen lässt, bekommt diese maximale Sparzulage.

Arbeitnehmer können veranlassen, wenn die Firma weniger Vermögenswirksame Leistungen zahlt, dass ein Teil ihres Einkommens der monatlichen VL Überweisung zugeschlagen wird. So können sie die höchstmögliche staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Selbst dann funktioniert das, wenn der Arbeitgeber gar keine VL zahlt. Wird die Überweisung auf das Bausparkonto komplett aus dem Einkommen des Mitarbeiters bestritten, zahlt der Staat die neunprozentige Sparzulage.

Zusatzbonus Wohnungsbauprämie

Auch Wohnungsbauprämie können Bausparer beziehen. Der Arbeitnehmer muss dazu zusätzlich zu den Vermögenswirksamen Leistungen eigene Sparleistungen erbringen, die er auch von seinem Girokonto überweist. Seit dem 1. Januar 2004 beträgt die Wohnungsbauprämie 8,8 Prozent. Gefördert werden maximal 512 Euro für Alleinstehenden und 1024 Euro für Ehepaare. Auch können viele diese Förderung erhalten, die mehr verdienen, als die Einkommensgrenze für die Sparzulage zulassen. Die Grenzen liegen für die Wohnungsbauprämie bei 25600 Euro pro Jahr und Ledige und 51200 Euro für Ehepaare.

Sperrfristen

Für Fonds und Aktien als auch für die Bausparverträge schreibt das Finanzamt Sperrfristen vor. Frühestens nach 7 Jahren darf über einen VL-Vertrag verfügt werden. Der Arbeitnehmer muss die Sparzulage zurückzahlen, wenn der Vertrag vorher aufgelöst wurde.
Das Finanzamt macht Ausnahmen von der Siebenjahresfrist für Sparer, die länger als ein Jahr arbeitslos oder erwerbsunfähig sind. Sonderregelungen gibt es auch für VL Anleger, die heiraten oder sich selbstständig machen. Wird der Vertrag vor dem Ende der Sperrfrist zugeteilt, können Bausparer ebenfalls mit der Zulage rechnen. Allerdings ist Voraussetzung, dass sie das Geld aus dem Bausparvertrag in Hausbau oder Modernisierung stecken.

 

Förderung Mitarbeiterbeteiligungen

Bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern an, sich am Kapital des Unternehmens zu beteiligen, können sie diesen Schritt durch die Sparzulage versüßt bekommen. Wer vom Unternehmen Belegschaftsaktien kauft, das ihn beschäftigt, eine stille Beteiligung an diesem erwirbt oder ihm ein Darlehen gewährt, erhält die gleich Unterstützung wie andere Fondssparer.

Mit den Geldern aus den vermögenswirksamen Leistungen kann der Mitarbeiter seine Beteiligung finanzieren. Jedoch ist der Arbeitgeber weder verpflichtet, für seine Mitarbeiter Beteiligungskosten anzubieten, noch muss er, wenn er es denn tut, die vermögenswirksamen Leistungen zur Bezahlung verwenden.