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Definition Begriffe - V
Vereinshaftpflichtversicherung
Eine Vereinshaftpflicht schütz den Verein als juristische Person gegen die finanziellen Folgen eines Schadeneintritts der durch diesen verursacht wurde. Alle Vereinsmitglieder sind im Rahmen Ihrer Tätigkeit für den Verein z.B. bei Veranstaltungen, Feiern oder Teilnahme bei Umzügen und Paraden versichert. Die Versicherungs- bedingungen hierzu sind speziell auf die Bedürfnisse eines Vereins ausgerichtet.
Verjährung
Bei einer Verjährung bewirkt der Ablauf einer bestimmten Frist den Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch gegenüber einem Dritten durchzusetzen. So zum Beispiel kann ein Handwerker die Bezahlung seiner Rechnung nicht mehr verlangen wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Der Schuldner kann sich dann auf die Einrede der Verjährung berufen. Tut er dies nicht und zahlt die Rechnung, hat er keine Möglichkeit sich im Nachhinein auf die Verjährung zu berufen.
Die Grundlagen der Verjährung sind im Gesetzt geregelt. Es gibt viele Arten von Verjährungen und die damit verbundenen Fristen unterscheiden sich ebenfalls nach der Art der Verjährung. Es gibt die Verjährung aus den Rechten eines Kaufvertrages zum Beispiel der Garantie, aber auch Verjährungen aus den Pflichten eines Werkvertrages (Handwerker). Die Regelmässige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Es gibt jedoch auch kürzere und längere Verjährungsfristen.
Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrsicherungspflicht beschreibt eine Pflicht als Verantwortlicher für ein Haus, Grundstück, Baustelle usw. alles zu tun was möglich ist um eine Gefährdung von Dritten auszuschließen. So gehören Tätigkeiten im Bereich des Winterdienstes (Streu-und Räumpflicht) dazu. Ebenso das Anbringen von Schneefanggittern wenn mit dem Abgang von Dachlawinen zu rechnen ist. Jeder der also eine zusätzliche Gefahrenquelle im öffentlich zugänglichen Bereich schafft ist zur Sicherung dieser Gefahrenquelle verpflichtet. Hierzu zählen auch die Einhaltung von Vorschriften zur Lagerung und Transport besonders gefährdender Stoffe wie Chemikalien oder sonstigem Gefahrgut.
Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden liegt immer dann vor, wenn ein finanzieller Nachteil eines Geschädigten entstanden ist, ohne dass ein Sachschaden oder ein Personenschaden vorliegt.
Ein Beispiel hierfür wäre wenn ein durch ein Terminversäumnis rechtliche Möglichkeiten eines Anderen nicht mehr durchsetzbar sind. Dies wäre der Fall wenn ein Rechtsanwalt eine Klagefrist versäumt und sich der Schuldner auf Verjährung beruft. Wäre der Anspruch bei rechtzeitiger Klageeinreichung durchsetzbar gewesen ist durch den Fehler des Rechtsanwaltes dem Klienten ein Vermögensschaden entstanden.
Versicherungsnehmer (VN)
Der Versicherungsnehmer ist die Person die den Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen abschließt und der Versicherungsschutz nimmt. Der Versicherungsnehmer hat ein Interesse an der Versicherung einer Sache oder der Absicherung der Person selbst. Er ist berechtigt alle Rechte aus dem Vertrag wahrzunehmen und die Leistung zu empfangen. Er trägt jedoch auch die Verantwortung aus den Pflichten des Vertrages, z.B. die Beitragszahlung und ist verpflichtet für die Einhaltung der Obliegenheiten zu sorgen.
Versicherungsschein (Police)
Für den Versicherungsschein wird auch das Wort Versicherungspolice verwendet. Der Versicherer erklärt mit Übergabe des Versicherungsscheins für eine bestimmtes Risiko Deckung zu gewähren. Im Versicherungsschein sind Daten enthalten die das versicherte Risiko beschreiben und alle zusätzlichen über die allgemeinen Versicherungsbedingungen hinausgehenden Vereinbarungen dokumentiert. Im Bereich der Personenversicherung/ Lebensversicherung muss ggf. zum Empfang der Leistung der Versicherungsschein dem Versicherer vorgelegt werden.
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Das Versicherungsvertragsgesetz abgekürzt VVG ist ein Bundesgesetz und regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien eines Versicherungsvertrages. Das VVG enthält zwingende Vorschriften zum Schutz des Versicherungsnehmers. Daneben finden sich aber auch detaillierte Beschreibungen zu den Pflichten des Versicherungsnehmers und den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Pflichten.
Vorsatz
Unter Vorsatz versteht man eine bewusste Handlung in Kenntnis der Tatsache dass diese Handlung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt und eine schädigende Wirkung auf das Vermögen, Eigentum oder die Gesundheit eines Anderes hat. Vorsatz bedeutet, dass eine Handlung geplant ist und die eingetretene Schädigung erzielt werden sollte. Für Schadenfälle welche sich unter Vorsatz ereignen besteht grundsätzlich keine Deckung über Versicherungsverträge.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Wirft eine Person einen Stein mit der Absicht der Beschädigung einer Scheibe ist dies Vorsatz. Der Wille, die Kenntnis der Schädigung und die vollzogene Handlung sind vorhanden.
Wirft eine Person einen Stein um seine „Weitwurffähigkeiten“ zu überprüfen und beschädigt dieser Stein hierbei versehentlich eine Scheibe, ist kein Vorsatz gegeben. Es mangelt an der Absicht der Schädigung.
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