Definition Fachbegriffe - M

Wir erklären Ihnen in unserem Haftpflichtlexikon was Sie wissen müssen. Als minderjährig werden
die Personen bezeichnet, die noch nicht das 18 Lebensjahr vollendet haben. Kinder sowie Ehe- oder Lebenspartner sind oftmals mitversicherte Personen.




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Definition Begriffe - M

Mallorca-Police
Dieser Begriff umschreibt einen weiteren Deckungseinschluss in der Privathaftpflichtversicherung der normalerweise ausdrücklich ausgeschlossen ist. Befinden Sie sich auf Reisen im europäischen Ausland einschließlich der Kanarischen Inseln und Madeira und führen dort einen PKW, KRAD oder Wohnmobil haben Sie für Schäden die Sie Dritten gegenüber verursachen Versicherungsschutz. Dieser greift nur wenn keine andere für das Fahrzeug abgeschlossene Versicherung besteht. Dieser Einschluss soll eine Deckungslücke schließen, da in anderen Ländern ggf. die Deckungssummen für einen Schadenfall nicht ausreichen. Sie können als Mieter keinen Einfluss auf die Prämienzahlung des Fahrzeugeigentümers nehmen und haften im Schadenfall als Schadenverursacher für alle Kosten, wenn keine ausreichende Deckung über die Versicherung des Fahrzeuges vorliegt.

Mietsachschäden
Unter einem Mietsachschaden versteht man einen Sachchaden welchen Sie als Mieter an Raum- und Gebäudebestandteilen verursachen. Mitversichert sind somit Schäden an fest ins Gebäude oder in Räume eingebrachte Sachen. Im Badezimmer wären dies zum Beispiel die Sanitären Installationen wie Waschbecken und Badewanne, jedoch nicht der Spiegelschrank, da dieser jederzeit abgehängt und mitgenommen werden kann. Mietsachschäden stellen somit eine Erweiterung des Versicherungsschutzes dar, da normalerweise Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgeschlossen bleiben. Ein weiteres Bespiel ist ein Schaden an einer Zimmertür, dieser wäre gedeckt, jedoch nicht die zum weiteren Gebrauch überlassene Küchenzeile nebst Herd und Spülmaschine. Diese Dinge stellen keine festen Raumbestandteile dar.

Minderjährigkeit
Man unterscheidet die Minderjährigkeit von der Volljährigkeit. Volljährigkeit besteht nach den Vorgaben im BGB mit Vollendung des 18.Lebensjahres. Minderjährige Personen stehen unter besonderen Schutzrechten und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten. Eng an die Minderjährigkeit gebunden sind die Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit.

Minderungspflicht
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist jeder Geschädigte grundsätzlich zur Minderung eines Schadens verpflichtet. Er muss sich im Schadenfall stets so verhalten als handle er in eigenem wirtschaftlichem Interesse. Dies bedeutet wenn der Geschädigte nur allein aufgrund der Tatsache das ein Anderer für den Schaden aufkommen muss, unverhältnismäßige hohe Schadenersatz-forderungen stellt oder Kosten verursacht, steht dem Schadenverursacher das Recht zu diese Forderungen zu kürzen.

Mitversicherte Person
In vielen Versicherungspolicen ist nicht nur die Person versichert, welche den Vertrag unterschreibt, sondern ein gesamter von vorne herein festgelegter Personenkreis. Diese Personen sind als mitversicherte Personen nur in Ihrer Eigenschaft jedoch nicht namentlich genannt. So sind zum Beispiel in der Privathaftpflichtversicherung die Ehepartner sowie die
Kinder bis zu einem bestimmten Alter mitversichert. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer die Person die zum Empfang der Leistung aus dem Vertrag berechtigt ist.