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Definition Begriffe - F
Fahrlässigkeit
Der Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit wird wie im BGB genau definiert.
Grundsätzlich gilt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt handelt Fahrlässig und muss sich dieses Fahrlässigkeit im Falle einer Schädigung gegenüber einem Dritten anrechnen lassen. Eine Schädigung kann einen Sach- Personen oder einen Vermögensschaden darstellen.
Es wird hier noch mal unterteilt in den Fachbegriff der einfachen Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit. Schäden die durch einfache Fahrlässigkeit passieren sind grundsätzlich versichert. Es gibt jedoch Bereiche im Versicherungswesen die die Übernahme von Schäden welche durch grobe Fahrlässigkeit verursacht werden ausschließen. So zum Beispiel bei unbeaufsichtigt brennenden Kerzen oder offenen Feuern, oder bei Kraftfahrzeugschäden die dadurch entstanden sind das der Fahrzeugführer absichtlich die Rote Ampel überführ.
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