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Definition Begriffe - A
Ablehnung
Die private Haftpflichtversicherung ist keine Pflichtversicherung. Deshalb können Versicherungsunternehmen Privat-Haftpflichtversicherungsanträge ablehnen. Beim Schadensfall kann nur der Versicherer einen Schaden mit Begründung ablehnen. Anders ist es bei Vertragsänderung, die kann auch der Versicherte ablehnen, wie z.B. bei Beitragserhöhung.
Adäquater Kausalzusammenhang
Man spricht von einem adäquaten Kausalzusammenhang wenn zwischen der Handlung des Schädigers und dem eingetretenen Schaden ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht. Ein Beispiel hierfür ist wenn z.B. ein Fahrradfahrer einen Zusammenstoß mit einem Fußgänger verursacht, der dabei einen Oberschenkelbruch erleidet. Hierbei besteht zwischen der Handlung des Fahrradfahrers und dem Oberschenkelbruch des Fußgängers ein adäquater Kausalzusammenhang.
Allmählichkeitsschaden
Je nach Tarifbedingungen sind in der Privathaftpflichtversicherung, wie auch in der Haus – und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Dämpfen, Gasen oder Feuchtigkeit entstehen, mitversichert. Diese Schäden nennt man Allmählichkeitsschäden.
Aufsichtspflicht
Kinder sind bis zur Vollendung des 7.Lebensjahres nicht haftbar zu machen. Kinder zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr sind nur beschränkt haftbar zu machen. Wenn Kinder an einem Schadensfall beteiligt sind, kann dies für den Geschädigten einen besonderen Härtefall bedeuten. Deshalb ist es möglich, denjenigen haftbar zu machen, der die Aufsichtspflicht verletzt hat. Derjenige der die Aufsichtspflicht hatte, wie z.B. Eltern, Großeltern, Kindermädchen, etc., muss den Schaden ersetzen, den das beaufsichtigte Kind einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat. Diese sogenannte Ersatzpflicht gilt nur wenn aufsichtspflichtige Personen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Auskunftspflicht
Der Versicherungsnehmer muss im Schadenfall dem Versicherer jede Auskunft erteilen, die notwendig ist um die Leistungspflicht festzustellen. Weiterhin muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle Auskünfte erteilen die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag stehen.
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