Unfall Lexikon - V

Der § 8 der Allgemeinen Unfallversicherungen befasst sich mit der Leistungskürzung sollte eine Vorerkrankung zur Gesundheitsschädigung durch einen Unfall beigetragen haben, wird die Leistung um den Anteil den die Vorerkrankung hat gekürzt, wenn dieser mindestens 25 % beträgt. Beim Abschluss des Vertrages hat der Versicherungsnehmer seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht nachzukommen und muss alle Angaben korrekt machen.




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Begriffe V

Versicherungsbedingungen
Sind die grundlegenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Die Bedingungen regeln ebenso den Umfang und die Leistungen der Versicherung.

Vorerkrankung
Krankheiten, die vor Antragsstellung bei einer Person festgestellt wurden.

vorvertragliche Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer muss bei Antragaufnahme alle Angaben korrekt, vollständig und wahrheitsgerecht angeben. Ist das nicht der Fall, hat der Versicherer das Recht wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten und evtl. Leistungen verweigern.