Unfall Lexikon - V

Der § 8 der Allgemeinen Unfallversicherungen befasst sich mit der Leistungskürzung sollte eine Vorerkrankung zur Gesundheitsschädigung durch einen Unfall beigetragen haben. Die Leistung wird um den Anteil den die Vorerkrankung hat gekürzt, wenn dieser mindestens 25 % beträgt.




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Begriffe V

Vorerkrankung
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei einem Unfall bzw. den daraus hervorgerufenen Gesundheitschädigungen mitgewirkt, so wird dann die Leistung des Versicherers um den Anteil gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25% beträgt. Nachzulesen ist diese Regelung im § 8 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen.