Unfall Lexikon - G

Bei der Unfallversicherung wird zwischen zwei Gefahrengruppen unterschieden. Körperlich oder handwerklich tätige Personen gehören der Gefahrengruppe B an, während alle die einer Büro- oder verwaltenden Tätigkeit nachgehen der Gefahrengruppe A zuzuordnen sind. Personen die Aufgrund ihrer Tätigkeit Gruppe B angehören, haben aufgrund ihres Berufes eine höheres Risiko und daraus resultieren gewöhnlich auch höhere Beiträge.




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Begriffe G

Gefahrengruppe
Es wird zwischen 2 Gefahrengruppen, der Gefahrengruppe A und B, in der Unfallversicherung unterschieden. Zur Gefahrengruppe A gehören alle Arbeitnehmer, die keine handwerkliche oder körperlich anstrengende Tätigkeit ausführen, z. Bsp. Arzt, Bürokauffrau. Zur Gefahrengruppe B gehören alle Arbeitnehmer, die eine handwerkliche oder körperlich anstrengende Tätigkeit ausführen, sowie Erwerbstätige, die mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen arbeiten, z. Bsp. Kellner, Dachdecker, Sportlehrer. Berufgruppen, die in beide Gefahrengruppen eingeordnet werden können, werden automatisch in die Gefahrengruppe B eingestuft.

Geisteskranke
Eine Geisteskrankheit ist eine Psychose. Leidet eine Person unter solch einer Psychose, leidet er unter einer länger andauernden schweren Störung seiner Verstandstätigkeit, seines Willens oder seiner Gefühle. Dieser Personenkreis ist in der Unfallversicherung nicht versicherbar.

Geltungsbereich
Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung schützt sie die private Unfallversicherung 24 Stunden am Tag auf der ganzen Welt, egal in welcher Lebenslage sie sich befinden.

Genesungsgeld
Das Genesungsgeld wird beim Abschluss des Vertrages, falls gewünscht zusammen mit dem Krankenhaustagegeld vereinbart. Anspruch der Leistungen hat die versicherte Person ab Entlassung aus dem Krankenhaus für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die der Versicherte Unfall-Krankenhaustagegeld bezogen hat. In der Regel begrenzt sich das Genesungsgeld auf 100 bis 150 Tage, weiterhin kann je nach Versicherungsgesellschaft eine Abstufung der Leistungen variieren.

Gesundheitsfragen
Die Aufnahme einer Person in eine Unfallversicherung ist abhängig von den Gesundheitsfragen. Der Antragssteller hat bestimmte Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und korrekt zu beantworten, ist das nicht der Fall hat die Versicherungsgesellschaft das Recht die Annahme zu verweigern oder in einem Schadensfall die Leistungen zu verweigern.

Gliedertaxe
Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile oder Sinnesorgane legt die Gliedertaxe folgende Invaliditätsgrade fest: 70% ein Arm im Schultergelenk, 65% ein Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks, 60% ein Arm unterhalb des Ellenbogengelenks, 55% einer Hand im Handgelenk, 20% ein Daumen, 10% ein Zeigefinger, 5% ein anderer Finger, 70% ein Bein bis über der Mitte des Oberschenkels, 60% ein Bein bis zur Mitte des Oberschenkels, 50% ein Bein bis unterhalb des Knies, 45% ein Bein bis zur Mitte des Unterschenkels, 40% ein Fuß im Fußgelenk, 5% ein großer Zeh, 2% ein anderer Zeh, 50% ein Auge, 30% das Gehör auf einem Ohr, 10% der Geruch, 5% der Geschmack. Der Nachweis einer höheren oder geringeren Invalidität bzw. bei Teilverlust oder Beeinträchtigung der entsprechenden Prozentsatz ist ausschlaggebend. Mehr als 100% werden allerdings nicht gewertet.

Grundsumme
Die Grundsumme ist die vereinbarte Versicherungssumme in der privaten Unfallversicherung, die sie bei einer Invalidität prozentual ausgezahlt bekommen. Bei einer Grundsumme von 100.000 € bekommen sie bei einem Invaliditätsgrad von 30% 30.000 € ausgezahlt. Bei einem Invaliditätsgrad von 100% bekommen sie die volle Grundsumme ausgezahlt. Es ist möglich die Grundsumme mit einer Progression abzuschließen.