Unfall Lexikon - G

Bei der Unfallversicherung wird zwischen zwei Gefahrengruppen unterschieden. Körperlich oder handwerklich tätige Personen gehören der Gefahrengruppe B an, während alle die einer Büro- oder verwaltenden Tätigkeit nachgehen der Gefahrengruppe A zuzuordnen sind. Personen die Aufgrund ihrer Tätigkeit Gruppe B angehören, haben aufgrund ihres Berufes eine höheres Risiko und daraus resultieren gewöhnlich auch höhere Beiträge.




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Begriffe G

Gefahrengruppen
In der Unfallversicherung gibt es Gefahrengruppe A und Gefahrengruppe B. Alle Personen die keine körperliche oder handwerkliche Tätigkeit ausüben, also kaufmännisch oder verwaltend tätig sind gehören der Gefahrengruppe A an. Alle Personen die eine körperliche oder handwerkliche Tätigkeit ausüben, gehören der Gefahrengruppe B an.

Geisteskranke
Geisteskranke Personen, d.h. Personen die länger andauernde schwere Störungen der Verstandstätigkeit, des Willens oder des Gefühls haben, sind in der privaten Unfallversicherung nicht versicherbar.

Geltungsbereich
Die private Unfallversicherung gilt rund um die Uhr und in der ganzen Welt, egal ob bei der Arbeit, beim Sport, im Haushalt oder in der Freizeit.

Genesungsgeld
Das Genesungsgeld wird im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung bezahlt und zwar die gleiche Anzahl für die auch Krankenhaustagegeld gezahlt wird. Einige Versicherungsgesellschaften zahlen das Genesungsgeld ohne Abstufung, andere mit Abstufung, einige für längstens 100 Tage, andere für längstens 150 Tage. Befindet man sich mehrmals aufgrund desselben Unfalls im Krankenhaus, so zählt dies als ununterbrochener Krankenhausaufenthalt.

Gliedertaxe
Die Gliedertaxe enthält folgende Invaliditätsgrade, bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit: 70% ein Arm im Schultergelenk, 65% ein Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks, 60% ein Arm unterhalb des Ellenbogengelenks, 55% einer Hand im Handgelenk, 20% ein Daumen, 10% ein Zeigefinger, 5% ein anderer Finger, 70% ein Bein bis über der Mitte des Oberschenkels, 60% ein Bein bis zur Mitte des Oberschenkels, 50% ein Bein bis unterhalb des Knies, 45% ein Bein bis zur Mitte des Unterschenkels, 40% ein Fuß im Fußgelenk, 5% ein großer Zeh, 2% ein anderer Zeh, 50% ein Auge, 30% das Gehör auf einem Ohr, 10% der Geruch, 5% der Geschmack. Wichtig ist jedoch der Nachweis einer höheren oder geringeren Invalidität bzw. bei Teilverlust oder Beeinträchtigung der entsprechenden Prozentsatz. Mehr wie 100% werden aber nicht gewertet.