Lexikon Rente U

Das Renten Lexikon enthält für Sie zusammengestellte Erklärungen sowie Informationen rund um Begriffe aus dem Bereich der Rentenversicherung. Auf dieser Seite finden sie Erläuterungen zur Unterjährigen Zahlungweise, sowie dem unwiederruflichen Bezugsrecht und der Übertragung.




A B D E F G H K L M O P R S    U    V W Z

Definition Begriffe U

Übertragung
Man hat die Möglichkeit das angesammelte Kapital aus einem Altersvorsorgevertrag auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen, wenn der Förderungsberechtigte dieselbe Person ist. Die Übertragung auf andere Personen ist nicht zulässig, außer der Förderungsberechtigte stirbt, dann hat der noch lebende Ehegatte die Möglichkeit das angesammelte Kapital in seinen Altersvorsorgevertrag zu übertragen.

Unterjährige Zahlungsweise
Werden Beiträge nicht jährlich gezahlt, sondern unterjährig, d.h. halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich, so spricht man von unterjähriger Zahlungsweise.

Unwiderrufliches Bezugsrecht
Man unterscheidet zwischen dem widerruflichen und dem unwiderruflichen Bezugsrecht. Bei dem unwiderruflichen Bezugsrecht erwirbt der Bezugsberechtigte einen sofortigen Rechtsanspruch, welcher aber erst mit Eintritt des Versicherungsfalls realisiert wird. Der Versicherungsnehmer hat jederzeit das Recht den Vertrag zu kündigen oder die Laufzeit zu ändern, kann aber das Bezugsrecht nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten ändern.