Lexikon Rente M

Im Altersvermögensgesetzt ist festgelegt, dass ein Förderberechtigter, welcher die volle staatliche Förderung auf seinen Altersvorsorgevertrag erhalten will, jährlich einen Mindesteigenbeitrag leisten muss. Dieser beträgt ab dem Jahr 2008 4% vom Vorjahres Bruttoeinkommen.




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Definition Begriffe M

Mahnung
Verspätet sich eine Beitragszahlung des Versicherten oder bleibt sie gar aus, wird der Versicherer dem Versicherten eine Mahnung zukommen lassen. In der Regel besteht in dieser Zeit des Verzuges kein Versicherungsschutz für den Versicherten.

Mahnverfahren
Sollte der Versicherte trotz erhaltener Mahnung vom Versicherer die ausstehenden Beiträge nicht entrichten, leitet der Versicherer ein Mahnverfahren ein. In der Zeit des laufenden Mahnverfahrens besteht für den Versicherten kein Versicherungsschutz.

Mindestbeitrag
Für die gesetzliche Rentenversicherung muss der Versicherte einen monatlichen Mindestbeitrag in Höhe von zur Zeit 79,60 € entrichten.

Mindesteigenbeitrag
Um als Förderungsberechtigter die maximale staatliche Förderung zu erhalten, muss der Förderberechtigte einen Mindesteigenbeitrag in den Altersvorsorgevertrag einzahlen.

Mischfonds
Durch eine gemischte Investition in Aktien und Rentenpapiere entsteht eine recht sichere und risikoarme Anlageform.