Lexikon Rente K

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die gesetzlichen Krankenkassen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben grundsätzliche die Möglichkeit ihre Versicherung frei zu wählen.
Allerdings die landwirtschaftlichen Kassen, Seekassen und die Bundesknapptschaft bilden hier eine Ausnahme.




A B D E F G H    K    L M O P R S U V W Z

Definition Begriffe K

Kapitalwahlrecht
Bei der privaten Rentenversicherung hat der Versicherte üblicherweise das Recht am Ende der Aufschubzeit oder zu Beginn der Rentenzahlung zwischen der Rente oder einer einmaligen Kapitalabfindung zu wählen.

Kalenderjahrmethode
Es gibt zwei verschiedene Methoden zur Eintrittsalterberechnung. Die Halbjahresmethode und die Kalenderjahrmethode. Bei der Kalenderjahrmethode entspricht das Eintrittsalter dem Jahr des Versicherungsbeginns abzgl. dem Geburtsjahr.

Kapitalentnahme für Wohneigentum
Hat man eine Altersvorsorgevertrag lt. dem Altersvermögensgesetz, so hat man die Möglichkeit einen Teil des angesammelten Kapitals zu entnehmen, zur Finanzierung von selbstgenutzten Wohneigentum. Dieses Darlehen ist zinslos, muss aber wieder bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in den Vertrag eingezahlt werden.

Kapitalertragsteuer
Kapitalerträge werden mit der Kapitalertragssteuer besteuert. Hat der Anleger jedoch einen Freistellungsauftrag erteilt, wird die Kapitalertragssteuer direkt von der auszahlenden Stelle an das Finanzamt abgeführt. Für steuerbegünstigte Renten- und Lebensversicherungsverträge fällt keine Kapitalertragsteuer an.

Krankengeld
Ist ein Arbeitnehmer vorübergehend arbeitsunfähig, so erhält dieser längstens für die Dauer von 78 Wochen Krankengeld. Die Lohnfortzahlung ist hierbei schon inbegriffen. Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung.

Krankenkassen
Die Krankenkassen sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Wahl zwischen allen Krankenkassen. Ausnahme hierbei bilden die Bundesknappschaft, die Seekassen und die landwirtschaftlichen Krankenkassen.

Kündigung durch Versicherer
Der Versicherer hat in der privaten Rentenversicherung u.a. bei schuldloser Verletzung oder zu später Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung.

Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer hat jederzeit zum Ende des Versicherungsjahres die Möglichkeit die private Rentenversicherung ganz oder teilweise zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse ist die Pflichtversicherung für selbständige Künstler und Publizisten. Die Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse besteht wenn die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur vorübergehend, sondern erwerbsmäßig ausgeübt wird und mit dieser Tätigkeit nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.