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Definition Begriffe B
BAFin
Abkürzung für Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht. Diese Aufsicht beaufsichtigt die Versicherungsunternehmen.
Basis Rente
Auch Rürup-Rente genannt und ein wichtiger Grundstein für die Alters- vorsorge. Ähnlich strukturiert, wie die so genannte Riester-Rente, jedoch kann die Auszahlung ausschließlich in einer lebenslangen Rente erfolgen.
Begünstigte Personen
Als Begünstigte Person, wird diejenige Person bezeichnet, welche laut Vertrag, im Todesfall des Versicherungsnehmers, Anspruch auf die Vertragsleistungen hat.
Beitragsbemessungsgrenzen
Der Höchstbetrag des Einkommens des Versicherten, der zur Berechnung des Versicherungs- beitrages berücksichtigt wird.
Beitragsfreistellung
Auf Antrag kann der Versicherte Beitragszahlungen für einen gewissen Zeitraum aussetzen, was jedoch eine niedrigere Rentenhöhe zur Folge hat.
Beitragsrückgewähr
Die Versicherung erstattet im Todesfall des Versicherten die Rückzahlung der geleisteten Beiträge inklusive der bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Überschüsse zurück.
Beitragssatz
Der Prozentsatz des Bruttogehaltes, welchen der Pflichtversicherte an die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, wird als Beitragssatz bezeichnet. Dieser wird jährlich neu festgelegt.
Beitragszahler
Die Person, die die Beiträge für eine Versicherung entrichtet. Dabei können Beitragszahler und Versicherter verschiedene Personen sein.
Beitragszahlungsdauer
Die Zeit, in der Beiträge für eine Versicherung geleistet werden. Dies ist in der Regel die gesamte Zeit vor Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen.
Berufsgenossenschaft
Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Aufgabe es ist, berufliche Gesundheitsgefahren zu verhüten und geschädigte zu rehabilitieren.
Bezugsgröße
Es gibt zwei unterschiedliche Bezugsgrößen. Eine Bezugsgröße für die alten und eine für die neuen Bundesländer.Die Bezugsgröße spiegelt das Durchschnittseinkommen aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung des letzten Jahres wieder.
Bezugsrecht
Das Recht, die Zahlungen aus einer abgeschlossenen Versicherung, nach Eintritt des versicherten Ereignisses zu beziehen.
Bindefrist
Die Versicherer setzen in ihren Antragsformularen eine Frist für die Bearbeitung des Antrags fest. In der Regel beträgt die Bindefrist sechs Wochen.
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