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Wartezeit
Mit der Wartezeit beugt der Versicherer dem Risiko vor, dass der Versicherungsnehmer erst kurz vor dem erkennbaren Eintritt eines Rechtsschutzfalles einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abschließt.
Die Wartezeit bezeichnet den Zeitraum zwischen Beginn des Rechtsschutzvertrages und dem Wirksamwerden des Versicherungsschutzes. Innerhalb diesem Zeitraum besteht für die Rechtsschutzfälle mit Wartezeit, kein Versicherungsschutz.
In folgenden Leistungsarten besteht eine Wartezeit von 3 Monaten:
Arbeitsrechtsschutz
Sozialgerichtsrechtsschutz
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
Verwaltungsrechtsschutz
Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz
Bei nahtlosen Übergang eines früheren Rechtsschutzvertrages oder bei Umwandlung eines Rechtsschutzvertrages entfällt die Wartezeit, wenn diese bereits abgelaufen war. Bei Erweiterung bzw. Ausdehnung eines Rechtsschutzvertrages besteht auch Wartezeit für die neu hinzukommenden Leistungsarten.
Für die folgenden Leistungsarten besteht keine Wartezeit:
Beratungs-Rechtsschutz
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Schadenersatzrechtsschutz
Straf-Rechtsschutz
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