Unerwünschtes Risiko




A B C D E F G H I J K L M N O P R S T    U    V W Z

Unterversicherung

Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt eines Versicherungsfalles niedriger als der Wert des zu versichernden Risikos, spricht man von einer Unterversicherung. Man kennt den Begriff der Unterversicherung meistens aus dem Bereich der Sachversicherungen.

Für den Bereich der Rechtsschutzversicherung gilt eine Unterversicherung wenn aufgrund einer eingetretenen Gefahrerhöhung wie z.B. mehr Beschäftigte, höhere Lohnsumme nicht der hierfür vorgesehene Tarifbeitrag gezahlt wird. Werden die Angaben die der Versicherer für eine Neuberechnung des Beitrags benötigt, nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung mitgeteilt, kann der Versicherer im Schadenfall seine Versicherungsleistung im Verhältnis kürzen. Wird die erforderliche Meldung über z.B. einen Zweitwagen vom Versicherungsnehmer völlig unterlassen ist der Versicherung im Schadensfall Leistungsfrei.

Zurück