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Unabwendbares Ereignis
Liegt vor, wenn ein Verkehrsunfall durch ein Ereignis verursacht wurde, das trotz Anwendung äußerster, nach den Umständen gebotener Sorgfalt des Kfz-Halters und -Fahrers nicht zu vermeiden war. In diesen Fällen besteht keine Haftung und damit keine Schadenersatzpflicht des Kfz-Halters und -Fahrers gegenüber den bei dem Verkehrsunfall Geschädigten. Ein unabwendbares Ereignis liegt nicht vor, wenn der Unfall - auch ohne Verschulden des Kfz-Halters oder -Fahrers - auf Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Die Frage, ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt oder nicht, ist häufig das Kernstück der Abwicklung der Schadenersatzansprüche.
Beispiele für unabwendbares Ereignis:
Stößt ein vorschriftsmäßig fahrender Pkw mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer zusammen, der auf einer Öllache ausrutscht und auf die Gegenfahrbahn fällt, liegt für den Pkw-Fahrer ein unabwendbares Ereignis vor.
Bei Unfällen mit nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern (z.B. Fußgänger, Radfahrer) reicht ein unabwendbares Ereignis seit 01.08.2002 nicht mehr aus. Der Autofahrer ist nach neuem Recht nur dann vollständig von der Haftung befreit, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt (z.B. Steinschlag, Blitz, sonstige Naturgewalten).
Betritt z.B. ein am Straßenrand längere Zeit wartender Fußgänger plötzlich vor dem Herannahen eines Kfz die Fahrbahn, ist der hierdurch verursachte Unfall für den Fahrer zwar unabwendbar, aber es liegt kein Fall höherer Gewalt vor. Der Autofahrer haftet daher. Der Fußgänger muss sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen.
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