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Mitversicherte Personen
Der Umfang der mitversicherten Personen ist für die verschiedenen Leistungsarten unterschiedlich geregelt.
Im Verkehrsbereich:
Berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der auf Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Landfahrzeuge und von ihm gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sowie im objektbezogenen Fahrzeug-Rechtsschutz des im Versicherungsschein bezeichneten Landfahrzeuges. Im Rahmen der Kombinationsformen sind zusätzlich mitversichert der eheliche, der eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte nichteheliche Lebenspartner des VN und die minderjährigen Kinder, jeweils in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter und Fahrer der auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande und Anhänger sowie die berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der vorgenannten Fahrzeuge. Außerdem besteht für die genannten Angehörigen des Versicherungsnehmers Fahrer-RS.
In der Leistungsart Fahrer-RS:
Alle Kraftfahrer des versicherten Unternehmens (für Betriebe des Kfz-Gewerbes alle Betriebsangehörigen) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen.
Im Privatbereich:
Ehegatte, jedoch nicht bei aufgehobener oder geschiedener Ehe; Eingetragener Lebenspartner, jedoch nicht bei aufgehobener Lebenspartnerschaft;
im Versicherungsschein genannter nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner; minderjährige Kinder des VN einschließlich für ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder, Kinder des Lebenspartners des VN sowie Pflegekinder, soweit diese nicht nur vorübergehend im Haushalt des VN leben;
volljährige unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des VN und diesen gleichzusetzende Personen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
zusätzlich im Versicherungsschein genannte Mitinhaber des Betriebes, Hoferben, Altenteiler sowie deren Lebenspartner und die minderjährigen Kinder.
Im Berufsbereich:
für Nichtselbständige wie im Privat-RS. Kein RS besteht jedoch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit;
für Selbständige alle vom VN beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den VN;
für Land- und Forstwirte zusätzlich im Versicherungsschein genannte Mitinhaber des Betriebes und deren Familienangehörige wie beim VN.
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