Kündigung




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Kündigung

Der Rechtsschutzvertrag kann vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer gekündigt werden. Voraussetzung für die Kündigung: Vertragsablauf (sog. ordentliche Kündigung). Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer erklärt sein.

Kündigung nach dem Versicherungsfall (sog. außerordentliche Kündigung). VN kann kündigen, wenn:
- Versicherer trotz Vorliegens ihrer Leistungspflicht RS ablehnt
- Vorvertraglichkeit oder Beitragsverzuges trotz ordnungsgemäßer Mahnung besteht keine Leistungspflicht der Versicherungsagentur
- Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat ab Zugang der Ablehnung. Die Kündigung wirkt nach Wahl des VN entweder sofort oder spätestens zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
- Versicherer für mindestens zwei in zwölf Monaten eingetretene RS-Fälle RS zugesagt hat.
- Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat ab Rechtsschutzzusage für den zweiten oder jeden weiteren binnen der zwölf Monate eingetretenen Versicherungsfall; sie wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Von dieser Kündigungsmöglichkeit kann auch Versicherer Gebrauch machen.
- Kündigung wegen Beitragserhöhung.
- Hat Versicherer eine Beitragserhöhung nach der Beitragsangleichungsklausel vorgenommen, kann VN innerhalb eines Monats ohne Einhaltung einer Frist, jedoch frühestens bis zum Inkrafttreten der Erhöhung, kündigen. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht jedoch nur, wenn der RS trotz der Beitragserhöhung in seinem sachlichen Umfang gleich bleibt. Basiert die Beitragserhöhung gleichzeitig auf einer Änderung des Umfanges des Rechtsschutzes, besteht dieses Kündigungsrecht.
- Kündigung wegen Gefahrerhöhung.
- Besteht nach Eintritt eines gefahrerhöhenden Umstandes für das versicherte Risiko nach dem Tarif keine Versicherungsmöglichkeit mehr, kann Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Gefahrerhöhung mit einer Frist von einem Monat kündigen.
- Kündigung wegen Folgeprämienverzug
- Zahlt der VN den Folgebeitrag auch nach einer mit Fristsetzung verbundenen Mahnung nicht, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen.

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