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A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z HonorarvereinbarungDie Gebührenordnung für Rechtsanwälte sieht in erster Linie eine gesetzliche Vergütung vor. Sie lässt aber auch zu, dass das Honorar zwischen Rechtsanwalt und Mandant frei vereinbart wird. Honorar aufgrund einer solchen Vereinbarung trägt der Versicherer nur in der Höhe, in der dem Rechtsanwalt ohne Honorarvereinbarung eine Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften zugestanden hätte. Im Rahmen des Spezial-Straf-Rechtsschutz sowie für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen des Vermögensschaden-Rechtsschutz und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz trägt der Versicherer auch die – angemessenen – Kosten aus einer Honorarvereinbarung. |
