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A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z Handelsvertreter-RechtsschutzFrühere Rechtsschutzform, die im Neugeschäft nicht mehr angeboten wird. Soweit noch RS-Verträge mit HVRS bestehen, können diese unter Aufrechterhaltung des HVRS auf Privat- und Berufs-RS (s. dort) für Selbständige oder Privat-, Berufs- und Verkehrs-RS (s. dort) für Selbständige umgestellt werden. Der HVRS bestand für Handelsvertreter, deren Tätigkeit sich auf die Anschaffung, Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung von Waren bezieht, für Auseinandersetzungen gegen das Unternehmen, das sie vertreten, sowie gegen ihre Untervertreter; Unternehmer für Auseinandersetzungen gegen ihre Warenhandelsvertreter. Waren sind bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, also insbesondere nicht Grundstücke, Investments, Versicherungs- und Bausparverträge, Inserate. Rechtsschutz besteht nur für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes (s. dort). |
