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A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z Halter eines FahrzeugesDerjenige der die ständige Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und dies auf eigene Rechnung in Gebrauch hat, nennt man Halter eines Fahrzeugs. Dabei ist das Eigentumsrecht und die polizeiliche Zulassung auf den Namen des Halters nicht zwingend notwendig. Im Rahmen des Verkehrs-Rechtschutzes wird für dieses Risiko Rechtsschutz gewährt. |
