Gewinnzusagen




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Gewinnzusagen

Nach § 661 a BGB werden Unternehmer dazu verpflichtet, einen versprochenen Preis an den Verbraucher herauszugeben, wenn sie dem Verbraucher (Privatperson) eine Mitteilung übersandt haben, in der der Eindruck erweckt wird, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen.

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Gewinnzusagen sind nach § 3 Abs. 2 f ARB 10/2002 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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