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A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z ErfolgsaussichtenDer genaue Wortlaut ist : „hinreichende Aussicht auf Erfolg“. Die Aussicht wird vom Rechtsschutzversicherer zur rechtlichen Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers regelmäßig unterstellt, es sei denn, dass wesentliche Aspekte annehmen lassen, dass das Begehren des Versicherungsnehmers rechtliche nicht durchsetzbar ist. Ist der Versicherungsnehmer mit der Ablehnung des Rechtsschutzversicherers aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten nicht einverstanden, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit einen Stichentscheid zu verlangen. Das Recht zur Prüfung der Erfolgsaussichten hat der Rechtsschutzversicherer im Bereich Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- und Standesrecht nicht. |
