Aufruhr und innere Unruhen




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Aufruhr und innere Unruhen

Zusammenrottung einer zahlenmäßig nicht unerheblichen Menschenmenge, die in einer die öffentliche Ordnung störenden Weise Gewalttätigkeiten ge­gen Personen und/oder Sachen verübt. Der rein theoretische Unterschied zwischen "Aufruhr" und "inneren Unruhen" besteht darin, dass bei dem Aufruhr eine Angriffstendenz gegen die Staatsgewalt vorliegen muss, die bei inneren Unruhen nicht erforderlich ist. RS-Fälle in ursächlichem Zusammenhang mit Aufruhr oder inneren Unruhen (z.B. Brandstiftung, Plünderung, Demolierung) fallen nicht unter den RS (§ 3, Abs. 1 a). Dies gilt regelmäßig auch für Auseinandersetzungen aus Versi­cherungsverträgen, wenn sich der Versicherer (z.B. K-Versicherer, Feuer-Versicherer oder Glas-Versicherer) auf die für seinen Versicherungsvertrag geltende, im Wortlaut zumeist § 3, Abs. 1 a, entsprechende Klausel beruft.

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