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A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z Allgemeiner Schadenersatz-RechtsschutzVersicherungsschutz besteht nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und nicht für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Der Schaden kann materiell (Reparaturkosten) oder ideell (Schmerzensgeld) sein. Außer dem Schadenersatz kann auch die Unterlassung der den Schaden verursachten Handlung verlangt werden. Weiterhin gibt es den vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung, wenn noch kein Schaden entstanden ist, ein Schaden aber zu erwarten ist. Rechtsschutz wird hierfür gewährt wenn durch vorbeugende Unterlassung ein späterer Schadenersatz vermieden werden kann. Nicht zum allgemeinen Schadenersatz Rechtsschutz zählen: a) Ansprüche auf Vertragserfüllung b) Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung c) Ansprüche auf Leistung die ersatzweise an die Stelle der Vertragserfüllung tritt d) Ansprüche aus Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken und Gebäuden e) Schadenersatz wegen mangelhafter Erfüllung f) Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche g) Ansprüche auf Auskunft, Sperrung, Löschung und Berichtigung gespeicherter Personendaten Diese Ansprüche können über andere Leistungsarten versichert werden. (wie z.B. Wohnungs- und Grundstücks Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, etc.) |
