Lebensversicherung Lexikon V

Wenn man plant einen Versicherungsvertrag abzuschließen um so eine Versorgungslücke zu schließen sollte man sich vorher klar machen wie hoch der Versorgungsbedarf ist. In eine Lebensversicherung kann man teilweise auch Vermögenswirksame Leistungen einfließen lassen. Zu beachten sind auch unbedingt die vorvertragliche Anzeigepflichten. Bei Vertragsabschluss werden dem Versicherungs- nehmer die Verbraucherinformationen ausgehändigt.




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Begriffserklärungen V

VAG
Abkürzung für Versicherungsaufsichtsgesetz

Verbraucherinformationen
Die Verbraucherinformationen beinhalten Angaben wie z.B. Name, Anschrift, Rechtsform des Versicherers - Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des VR - Laufzeit des Vertrages - Beitrag, Zahlungsweise - Bindefrist des Antrags - Belehrung über das Recht zum Widerruf bzw. Rücktritt - Informationen zur steuerlichen Behandlung - Übersicht über die garantierten Leistungen, etc. Die Verbraucherinformationen sind dem Versicherungsnehmer auszuhändigen.

Verbundene Leben
Es gibt die Möglichkeit, mit mehreren Personen eine einzige Lebensversicherung abzuschließen. Dies ist in der Regel günstiger, als einzelne Lebensversicherungen abzuschließen. Die Versicherung endet mit dem Tod des ersten Versicherungsnehmers und der Versicherer zahlt die gesamte Versicherungssumme aus.

Vermögensbildende Lebensversicherung
Die klassische Lebensversicherung für vermögenswirksame Leistungen, die allerdings keine Zusatzversicherungen zulässt.

Vermögenswirksame Leistungen
Der Staat fördert die Eigentums- und Vermögensbildung. Grundlage hierfür ist das Vermögensbildungsgesetzt. Es können monatlich bis zu 40 € bzw. jährlich bis zu 480 € vermögenswirksam angelegt werden. Oft ist es üblich dass der Arbeitgeber die Sparleistungen teilweise oder sogar ganz erbringt, sollte dies jedoch nicht der Fall sein hat der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit die entsprechenden Beiträge von Seinem Verdienst abzweigen zu lassen.

Versicherer
Anbieter von Versicherungsleistungen.

Versicherte Person
Die Person, bei deren Tod der Leistungsfall eintritt. Sie kann vom Versicherungsnehmer abweichen.

Versicherungsbeginn
Auch materieller Beginn. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsschutz gegeben ist. Der materielle Beginn einer Versicherung ist nicht immer deckend mit dem technischen Beginn, der die Fälligkeit des ersten Beitrages ausmacht.

Versicherungsdauer
Der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Ende der Laufzeit oder Inanspruchnahme der Leistungen

Versicherungsfall
Ein Ereignis welches zur Leistungspflicht des Versicherers führt, wird als Versicherungsfall bezeichnet. Z.B. Tod, Berufsunfähigkeit, etc.

Versicherungsnehmer
Die Person, die die Beiträge für eine Versicherung entrichtet. Sie kann von der Versicherten Person abweichen.

Versicherungssumme
Die vertraglich garantierte Auszahlungssumme im Leistungsfall.

Versicherungsvertrag
Der Versicherungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers, sowie des Versicherers.

Versorgungsbedarf
Zur Versorgungslückenberechnung benötigt man den Versorgungsbedarf.

Versorgungslücke
Die finanzielle Lücke, die zwischen der letzten Lohnhöhe und der zu erwartenden gesetzliche Rentenhöhe steht. In der Regel beläuft sie sich auf ca. 40% und sollte durch eine private Absicherung geschlossen werden.

Verzinsliche Ansammlung
Die durch die Beiträge des Versicherten jährlich erwirtschafteten Überschüsse werden vom Versicherer verzinslich angelegt und im Leistungsfall ausgezahlt.

Vorsorgeaufwendungen
Ein Großteil der Lebensversicherungen sind Vorsorgeaufwendungen und sind somit als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung geltend machbar.

Vorvertragliche Anzeigepflicht
Die Pflicht des Versicherten vor Abschluss eines Vertrages alle bekannten Umstände, die den Vertrag betreffen, anzugeben.