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Begriffserklärungen E
Einkommensteuer
Die Steuer der natürlichen Personen nennt man Einkommenssteuer. Laut § 1 Einkommenssteuergesetz ist derjenige der in Deutschland einen Wohnsitz hat, unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Das zu versteuernde Einkommen ermittelt sich aus der Summe der Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.
Einkommen
Das Bruttoeinkommen abzgl. Abzugsfähiger Ausgaben ergibt das zu versteuernde Einkommen.
Einlöseprinzip
Der Versicherungsschein gilt als eingelöst, sobald die Zahlung des ersten Beitrages erfolgt ist, und somit auch der Versicherungsschutz beginnt. Es gibt aber auch ein erweiterte Einlöseklausel, welche besagt, dass der Versicherungsschutz schon ab Vertragsbeginn besteht wenn der Erstbeitrag innerhalb von 14 Tagen nach Beginn bezahlt wird.
Eintrittsalter
Das Alter des Versicherungsnehmer bei Versicherungsbeginn nennt man Eintrittsalter. Es gibt zwei verschiedene Methoden zur Berechnung des Eintrittsalter; die Kalenderjahrmethode und die Halbjahresmethode.
Erbschaftsteuerversicherung
Mit den Leistungen aus der Erbschaftssteuerversicherung auch Sterbegeldversicherung genannt, sollen die Erbschaftssteuern finanziert werden. Meistens wird diese in der Form einer lebenslänglichen Todesfallversicherung abgeschlossen.
Erbschaftsteuer
Leistungen aus Lebensversicherungen die nicht an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden, unterliegen grundsätzlich der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer, wenn die Leistungen gewisse Freibeträge übersteigen.
Erlebensfallkapital
Erlebensfallkapital ist der Betrag, der bei Ablauf einer Kapitallebensversicherung ausbezahlt wird. Ausgezahlt wird bei Ablauf das garantierte Erlebensfallkapital zzgl. Überschussbeteiligungen.
Erwerbsunfähigkeit
Kann man auf Dauer keinen Beruf mehr ausüben, liegt Erwerbsunfähigkeit vor.
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