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Begriffserklärungen B
BAFin
Abkürzung für „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“. Diese beaufsichtigt die privaten Versicherungsunternehmen.
Beitragsbemessungsgrenze
Bis zu dieser Grenze müssen vom Einkommen Beiträge für die Sozialversicherung gezahlt werden. Für das Einkommen welches über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden keine Beiträge fällig.
Beitragsdepot
Ein speziell für die Beitragszahlung der Lebensversicherung eingerichtetes Konto, auf das einmalig ein höherer Betrag eingezahlt wird und monatlich die Beiträge für die Lebensversicherung abgezogen werden.
Beitragsfreistellung
Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann die Beitragsfreistellung erfolgen. Es werden dann keine Beiträge mehr zum Lebensversicherungsvertrag bezahlt und die Versicherungssumme wird dementsprechend herabgesetzt.
Beitragsverrechnung
Durch Anlage der Sparbeträge erwirtschaftete Überschüsse werden an die monatlichen Beiträge angerechnet und mindern somit die monatliche Belastung des Versicherten.
Beitragszahler
Der Beitragszahler ist die natürliche Person oder juristische Person, die beim Versicherer als Zahler der Beiträge geführt ist.
Beitragszahlungsdauer
Der Zeitraum, in dem für eine Versicherung Beiträge vom Versicherten geleistet werden. Die Beitragszahlungsdauer kann von der Versicherungszeit abweichen.
Beitragszahlung
Entrichtung der für einen Vertrag vereinbarten zeitlich gebundenen Beiträge.
Beleihung
Auch Policendarlehen. Der Versicherte kann seine Lebensversicherung durch ein Policendarlehen beleihen und somit günstigere Konditionen für das geliehene Geld erzielen.
Berufsunfähigkeit
Ist die versicherte Person infolge einer Krankheit oder Unfall voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstand ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben spricht man von Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Die finanzielle Absicherung für den Fall, dass der Versicherte aus gesundheitlichen oder psychischen Gründen nicht mehr in der Lage sein sollte, seiner Beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Bezugsberechtigte(r)
Bei Vertragsabschluss kann der Versicherte einen oder mehrere Personen angeben, die im Todesfall des Versicherten Anspruch auf die Zahlungen des Versicherers haben sollen.
Bezugsrecht
Es gibt zwei Formen des Bezugsrechtes. Das widerrufliche Bezugsrecht und das unwiderrufliche Bezugsrecht. Beim widerruflichen Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigte Person jederzeit ändern, während zur Änderung des unwiderruflichen Bezugsrecht die Zustimmung des Bezugsberechtigten benötigt wird.
Bindefrist
Da nach Antragsstellung eines Versicherten bei einem Versicherer eine Bearbeitungszeit von ca. 6 Wochen die Regel ist, ist der Versicherte in dieser Zeit an seinen gestellten Antrag gebunden.
Bonussystem
Erzielt der Versicherer mit dem Sparbetrag des Versicherten einen Überschuss, so wird dieser Betrag dem Sparbetrag des Versicherten zugeführt und erhöht somit die garantierte
Versicherungsleistung.
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