Zahlungsverzug




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Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug von 4 Wochen, erhält der Kunde eine Erinnerung an die Zahlung. Nach weiteren 4 Wochen wird dann das sogenannte qualifizierte Mahnverfahren eingeleitet. Zahlt der Kunde dann nicht innerhalb von 14 Tagen, besteht Leistungsfreiheit für die PKV, d.h. der Kunde ist nach Ablauf der Frist nicht mehr versichert.
Außerdem besteht das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Dies geschieht, wenn weitere Bemühungen zum Erhalt der Beiträge erfolglos sind.
Unabhängig davon bleibt die Beitragsforderung von Folgebeiträgen bestehen (§ 39 VVG).
Bei Nichtzahlung des Erstbeitrages (§ 38 VVG) erlischt nach Ablauf von 3 Monaten der Beitragsanspruch des Versicherers, da zu diesem Zeitpunkt der Rücktritt vom Vertrag, rückwirkend ab Beginn, automatisch wirksam wird. Ggf. erhält der Kunde auch einen Mahnbescheid, der zur Vollstreckung führen kann.
Bei §-38-Fällen muss dies auch in den ersten 3 Monaten geschehen.

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