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Krankheitskostenvollversicherung
Der Versicherer verzichtet bei einer Krankheitskostenvollversicherung auf das ordentliche Kündigungsrecht Soweit für andere Versicherungsarten innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre ein Kündigungsrecht besteht, wird dieses durch die Tarifbedingungen bei vielen Versicherern eingeschränkt. Das Recht einer Kündigung besteht, wenn trotz Mahnung die Monatsbeiträge nicht bezahlt wurden.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht verletzt hat. Je nach Art der Anzeigepflichtverletzung erfolgt eine Anfechtung des Vertrages bzw. der Rücktritt vom Vertrag.
Sonstige Beendigungsgründe:
• Tod des Versicherungsnehmer. Die versicherten Personen haben das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von 2 Monaten nach Tod erforderlich.
• Wegzug aus dem Tätigkeitsbereich der privaten Krankenversicherng, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
• Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit und zwar zum Ende des Monates, in dem die Voraussetzung weggefallen ist.
• für die Krankentagegeldversicherung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Bezug der Altersrente, spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Fortsetzung auf Antrag von Fall zu Fall möglich.
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