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Familienversicherung
Familienversicherung = kostenlose Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder in der GKV (§ 10 SGB V) wenn:
- sie ihren Wohnsitz od. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
- sie nicht nach § 5 SGB V (Ausnahme Studenten) pflicht-versichert, oder von der Versicherungspflicht befreit, oder freiwillig versichert sind
- ihr Gesamteinkommen im Monat ein Siebtel der monatl. Bezugsgröße nach § 18 SGB V nicht überschreitet
- sie nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
- sich Ehefrauen und Mütter während des Erziehungsurlaubes ohne eigenes Arbeitseinkommen befinden
Für Kinder besteht Anspruch auf Familienversicherung:
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
- weiterhin bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befinden
- über das 25. Lebensjahr hinaus für die Zeit, um die eine Schul- Hochschul- oder Berufsausbildung wegen Erfüllung des Wehr- oder des Zivildienstes unterbrochen oder
verzögert wurden ohne Altersbegrenzung, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.
Kein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV besteht, wenn ein Elternteil
PKV versichert ist und ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bezieht, sein Einkommen regelmäßig höher ist als das des in der GKV versicherten Ehegatten oder wenn beide Elternteile miteinander verheiratet sind.(Ausschluss gilt nicht, wenn Eltern geschieden sind, oder wenn das Kind mit dem Höherverdienenden nicht verwandt ist).
Der Anspruch auf Familienversicherung endet, wenn eine eigenständige versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird.
Familienversicherte, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen (z.B.: Ausbildung), können seit dem 01.01.96 ihre Kasse frei wählen.
Auszubildende, die ihre Ausbildung abbrechen, sind wieder bis max. dem 23. Lebensjahr familienversichert.
Endet die Mitgliedschaft des Stammversicherten, erlischt auch die Familienversicherung.
Dasselbe gilt auch bei Tod des Stammversicherten.
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