Ehepartnernachversicherung / Ehegattennachversicherung




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Ehepartnernachversicherung / Ehegattennachversicherung

Die Ehepartnernachversicherung stellt einen großen Vorteil in Bezug auf günstige Konditionen des Ehepartners dar.

Auch die allg. Wartezeit von 3 Monaten, wenn der Vertrag des anderen Ehepartners schon mindestens 3 Monate in Kraft ist und eine gleichartige Nachversicherung innerhalb von 2 Monaten nach der Eheschließung beantragt wird (§ 3 Abs. 2b MB/KK), entfällt.

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