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A B D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z Ehepartnernachversicherung / EhegattennachversicherungDie Ehepartnernachversicherung stellt einen großen Vorteil in Bezug auf günstige Konditionen des Ehepartners dar. Auch die allg. Wartezeit von 3 Monaten, wenn der Vertrag des anderen Ehepartners schon mindestens 3 Monate in Kraft ist und eine gleichartige Nachversicherung innerhalb von 2 Monaten nach der Eheschließung beantragt wird (§ 3 Abs. 2b MB/KK), entfällt. |
