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A B D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z Beiträge in der privaten PflegepflichtversicherungDie Beitragsberechnung ist vom Geschlecht und des Gesundheitszustandes sind nicht relevant. Allerdings ist Beitragsberechnung altersabhängig und begrenzt auf den Höchstbetrag. Für Personen, die erst nach dem 01.01.1995 einer PKV beigetreten sind, gibt es keine Begrenzung auf den Höchstbetrag. Bei Verheirateten gilt: jeder zahlt seinen eigenen Beitrag. Ist ein Ehegatte ohne eigenes Einkommen, beträgt der Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung maximal 150% des Höchstbetrages zusammen. Kinder sind wie in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung beitragsfrei mitversichert. Beihilfeberechtigte: Beamte, Heilfürsorgeberechtigte, Versorgungsempfänger und Familienangehörige zahlen den reduzierten Beitrag (richtet sich nach Eintrittsalter) bzw. je nach Voraussetzung den Ehegattenhöchstbeitrag. Studenten: Entweder sind sie bei den Eltern beitragsfrei mitversichert oder sie zahlen einen altersabhängigen Beitrag. Studenten mit BAföG-Anspruch erhalten einen Zuschuss. Erwerbslose: Im Falle einer Arbeitslosigkeit werden Sie automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse. Die Bundesanstalt für Arbeit übernimmt den Kranken- und Pflegebeitrag. Sie haben außerdem die Möglichkeit, die private Pflegepflichtversicherung für 3 Jahre beitragsfrei ruhen zu lassen, um sich die Vorzugsbedingungen zu sichern. Bei Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung wegen Versicherungspflicht wird die Vorversicherungszeit angerechnet. |
