Auslandsaufenthalt GKV




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Auslandsaufenthalt GKV

Bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland besteht durch über- und zwischenstaatliche Abkommen Krankenversicherungsschutz in folgenden Ländern: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Serbien und Montenegro, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Tunesien, Tschechien.

Für die genannten Länder ist ein Berechtigungsschein erforderlich. In Großbritannien (einschl. Nordirland) reicht die Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises. Kostenerstattung bei Erkrankungen in den Abkommenstaaten ist begrenzt möglich. Geleistet wird nach der Regelung des Gastlandes.

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