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Antragsbindefrist
Der Antragsteller ist an den Antrag auf Abschluss einer PKV 6 Wochen gebunden.
Wird zeitgleich ein Antrag auf Wartezeiterlass aufgrund ärztlicher Untersuchung gestellt, beginnt die Bindefrist (am Eingangstag des Untersuchungsbefundes), in der Regel spätestens 14 Tage nach Antragstellung.
Sollte der Untersuchungsbefund nicht fristgerecht eingehen, gibt es keinen Wartezeiterlass.
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