|
A
B
D
E
F
G
H
I
J
K
L
N
P
R
S
T
U
V
W
Z
W Versicherungslexikon
Widerspruchsrecht in der Lebensversicherung
Voraussetzung: Der Kunde bekommt erst mit der Police die gesamten oder Teile der Verbraucherinformationen.
Wird der Kunde bei Aushändigung der Police über sein Widerspruchsrecht belehrt und bestätigt den Zugang der Verbraucherinformationen und der Police dem Versicherer, so hat er ein 14tägiges Widerspruchsrecht vom Tag der Unterzeichnung der Empfangsbestätigung.
Wird der Kunde hingegen nicht über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt oder kann das Unternehmen die Aushändigung der vollständigen Unterlagen nicht nachweisen, so endet das Widerspruchsrecht erst ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags.
Wiederinkraftsetzung
Eine erloschene oder beitragsfreie Lebensversicherung kann innerhalb von 6 Monaten nach Einstellung der Beitragszahlung ohne Gesundheitsprüfung entweder durch einmalige Zahlung der rückständigen Beiträge nebst Zinsen oder durch Beitragserhöhung und Beibehaltung der bisherigen Ablaufdaten wieder in Kraft gesetzt werden. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Wiederinkraftsetzung von dem Ergebnis einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig.
Eine private Krankenversicherung, die wegen des Eintritts einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach bis zu 12 Monaten danach noch wieder zu den alten Konditionen in Kraft gesetzt werden.
Witwenrente / Witwerrente
Nach dem Tod der versicherten Person erhält die Witwe / der Witwer - sofern vereinbart -vom folgenden Rentenzahlungstermin an eine lebenslange, monatlich zahlbare Rente. Diese Witwen-/Witwerrente erhöht sich noch um die anfallenden Gewinnanteile.
|