W Versicherungslexikon

Die folgenden Begriffe werden hier näher beschrieben:
Wahlleistungen, Wartezeit, Wertentwicklung, Wertsachen und wesentliche Beteiligung.




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Wahlleistungen
Man bezeichnet die Unterbringung im Einbett – oder Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes als Wahlleistung. Diese Wahlleistungen kann man über eine private Krankenzusatzversicherung absichern, da die gesetzliche Krankenkasse diese Kosten nicht übernimmt.

Wartezeit
Die Wartezeit ist ein vertraglich vereinbarter bzw. gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum zwischen dem technischen und dem materiellen Versicherungsbeginn. Also der Zeitraum zwischen Beitragsleistung und erstmaligem Anspruch auf Versicherungsleistungen im Schadensfall.
In der privaten Krankenversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung von Vorversicherungszeiten bei einer gesetzlichen Krankenkasse bzw. ein Erlass von Wartezeiten aufgrund einer Vorversicherung bei einem anderen privaten Krankenversicherer möglich. Wartezeiten können außerdem in bestimmten Fällen aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erlassen werden.

Wertentwicklung
Die durchschnittliche jährliche Wertveränderung von Investmentfonds wird als Wertentwicklung bezeichnet. Der Begriff ist aber nicht zu verwechseln mit den Begriffen Zins oder Verzinsung, da die tatsächliche Wertveränderung in der Regel nicht kontinuierlich verläuft.

Wertsachen (Hausratversicherung)
Den Begriff Wertsachen kennt man aus der Hausratversicherung.
Wertsachen sind z.B.:
- Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge
- Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin
- Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Kunstgegenstände
- sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind, jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken

wesentliche Beteiligung
Nicht beherrschendes Beteiligungsverhältnis mit einer Kapitalbeteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers von mindestens 25 % bzw. entsprechende Stimmrechtsverhältnisse bei vom Beteiligungsgrad abweichender Stimmrechtsregelung. Mehrere wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer mit gleichgerichtetem Interesse können als beherrschend angesehen werden.