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V Versicherungslexikon
Versicherungsvertragliche Lösung
Beschränkung der Pflicht eines Arbeitgebers, die sich aufgrund der m/n-tel Regelung ergebenden gesetzlich unverfallbaren Ansprüche eines Arbeitnehmers auf die Leistungen aus einer Direktversicherung zu beschränken. Voraussetzung dafür ist, daß: 1. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten, geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden; im Falle der Kündigung wird die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. § 76 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag findet insoweit keine Anwendung.
Versorgungskapital
Bei Erteilung einer Kapitalzusage im Leistungsfall zu zahlendes Kapital.
Versorgungslohn statt Barlohn
Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Arbeitnehmer auf Gehaltsbestandteile (vornehmlich außertarifliche Bezüge) zugunsten einer Versorgungszusage verzichtet. Die Versorgungszusage wird bei einem Lebensversicherer rückgedeckt. Auf die umgewandelten Gehaltsbestandteile entfallen keine Steuern. Steuerpflicht entsteht bei der eigenfinanzierten Versorgung erst, wenn die Ruhestandsleistungen erbracht werden. Durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung ist sichergestellt, daß die Rückdeckungsversicherung nicht in die Konkursmasse fällt.
Versorgungslücke
Lücke zwischen der für den Ruhestand erstrebenswerten Vollversorgung in Höhe von 100 % der letzten Nettobezüge zur Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards und der tatsächlich gegebenen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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