V Versicherungslexikon

Die folgenden Begriffe werden hier näher beschrieben:
Versicherungsfall, Versicherungsfreiheit, Versicherungsnehmer, Versicherungspflicht, Versicherungszusage und Versorgungsansprüche.




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Versicherungsfall
Das planmäßige Ereignis, das zu einer Beendigung der Beitragszahlung einer Versicherung führt, nennt man auch Versicherungsfall. Hierzu zählen der Ablauf der Versicherung sowie das Ende der Beitragszahlungsdauer.

Versicherungsfreiheit
Versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Versicherungsfrei sind auch Selbstständige und Freiberufler. Diese Personengruppen können zu einer privaten Krankenversicherung wechseln, wenn sie nicht als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben wollen. Beamte sind ebenfalls versicherungsfrei und erhalten von ihrem Dienstherrn Beihilfe im Krankheitsfall.

Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist diejenige Person, mit der ein Versicherer einen Vertrag abschließt. Die Rechtspflicht des Versicherungsnehmers liegt insbesondere in der Prämienzahlung. Als Gegenleistung steht ihm die Gefahrübernahme seitens des Versicherers zu. Das versicherte Risiko muss aber nicht zwangsläufig beim Versicherungsnehmer liegen, da die versicherte Person auch von diesem abweichen kann.

Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arbeitnehmer mit einen Bruttojahreseinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgelt(JAE-)grenze. Bei der Ermittlung des Durchschnittverdienstes sind regelmäßig wiederkehrende Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) mit zu berücksichtigen, ebenso tarifliche vermögenswirksame Leistungen.
Nicht zu berücksichtigen sind regelmäßige Zahlungen wie z.B. Überstunden. Diese können nur dann angerechnet werden, wenn sie pauschal abgegolten werden. Weiterhin sind unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig: Behinderte, Künstler und Publizisten, Landwirte, Arbeitslose, Studenten, Rentner u.a.

Versicherungszusage
Beim Abschluß einer Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung für einen Arbeitnehmer sollte diese arbeitsrechtliche Beziehung auch nach innen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in schriftlicher Form, der Versicherungszusage, geregelt werden.

Versorgungsansprüche
Sich aus einer betrieblichen Altersversorgung herleitende Ansprüche eines Arbeitnehmers.