G Versicherungslexikon

Die folgenden Begriffe werden hier näher beschrieben:
Gebührenordnung, gehaltsabhängige Zusage, Gehaltsverwendungs-Direktversicherung und Gesetzliche Krankenversicherung.




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Gebührenordnung
Ärzte und Zahnärzte berechnen ihre Honorare für Privatpatienten anhand von Gebührenordnungen: Ärzte auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Zahnärzte mittels der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
In den Gebührenordnungen sind die einzelnen Leistungen mit einem festen Betrag angesetzt. Die Ärzte dürfen jedoch in der Regel zwischen dem einfachen und dem 2,3fachen Steigerungssatz für persönliche Leistungen (z. B. für Beratungen) abrechnen. Für medizinisch-technische Leistungen (z. B. Röntgenuntersuchungen) darf der 1- bis 1,8fache Satz angesetzt werden und für Laboruntersuchungen bis zum 1,15fachen Steigerungssatz. Die oberen Werte werden als sogenannte Schwellenwerte oder Regelhöchstsätze bezeichnet. Möchte der Arzt über diese Begrenzung hinaus abrechnen, muss er dies schriftlich begründen. Mit einer solchen Begründung (z.B. wegen erhöhten Zeitaufwandes) darf maximal bis zum 3,5fachen bzw. 2,5fachen, bei Laboruntersuchungen bis zum 1,3fachen Satz abgerechnet werden.
In Ausnahmefällen können Ärzte vor Behandlungsbeginn auch eine Honorarvereinbarung mit ihrem Patienten treffen. Die Abrechnung muss zwar die Leistungspunkte der GOÄ oder GOZ enthalten, der Rechnungsbetrag kann dabei jedoch über die oben beschriebenen Sätze hinausgehen.
Heilpraktiker berechnen ihre Honorare aufgrund des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH).

gehaltsabhängige Zusage
Versorgungszusage, deren Leistungshöhe von der Höhe der Bezüge abhängig ist.

Gehaltsverwendungs-Direktversicherung
Wird ein Teil des sogenannten "Barlohns" des Arbeitnehmers für eine Direktversicherung verwendet, spricht man hierbei von einer Gehaltsverwendung- Direktversicherung. Diese wird aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Krankenkassen, wie z.B. die allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Barmer Ersatzkasse (BEK), die Deutsche Angestellten Ersatzkasse (DAK) sowie die Betriebskrankenkassen (BKK) oder die Innungskrankenkassen (IKK).
Alle Kassen haben prinzipiell dieselben, gesetzlich festgelegten Leistungen, wobei es gewisse Gestaltungsspielräume für erweiterte Leistungen gibt.
Der Beitrag berechnet sich als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen des Versicherten, maximal aber bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Sollte das Einkommen des Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, wird das die Grenze übersteigende Einkommen nicht mehr bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.