|
A
B
D
E
F
G
H
I
J
K
L
N
P
R
S
T
U
V
W
Z
F Versicherungslexikon
Familienversicherung
Man kennt den Begriff Familienversicherung zum einem aus dem Privatkundenbereich der Versicherungswirtschaft, wo gebündelte Versicherungen wie z.B. Hausrat- oder Unfallversicherung, auch als Familienversicherung bezeichnet werden. Zum anderen kennt man den Begriff auch aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Dort erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Familienangehörige. Weiterhin wird der Begriff Familienversicherung auch in der privaten Krankenversicherung verwendet, wobei auch Familienangehörige im Vertrag des Versicherungsnehmer mitversichert sind. Für den Versicherungsschutz der Familienangehörigen sind jedoch gesonderte Beiträge zu zahlen.
Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind der Ehegatte und die Kinder des Mitgliedes beitragsfrei mitversichert. Dies ist jedoch an folgende Voraussetzungen gebunden. Das eigenen Einkommen der Familienmitglieder darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten und die Familienangehörigen dürfen auch keine eigenen Mitgliedschaft und keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung besitzen. Für die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern gelten darüber hinaus Altersgrenzen.
Festbetragssysteme
Versorgungssysteme, in denen unabhängig vom dafür aufzubringenden Beitrag eine feste Leistung garantiert wird.
Festrentenzusage
Versorgungszusage, die unabhängig vom dafür aufzubringenden Beitrag eine feste Rente garantiert.
Festzuschüsse zum Zahnersatz
Gesetzlich Krankenversicherte bekamen früher Leistungen zum Zahnersatz in Form von sogenannten Festzuschüssen. Diese Regelung gibt es seit dem 1.1.1999 nicht mehr. Seitdem erstattet die gesetzliche Krankenversicherung nur noch zwischen 50 % und 65% des Rechnungsbetrages.
fiktive Jahresnettoprämie
Die fiktive Jahresnettoprämie ist die Theoretische Jahresprämie. Das bedeutet die Jahresprämie ohne Berücksichtigung von Verwaltungs- und Abschlusskosten, die sich bei Abschluss eines der Versorgungszusage entsprechenden Versicherungsvertrages mit den Rechnungsgrundlagen für Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz ergeben würde.
 
|