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B Versicherungslexikon
Berufsunfähigkeit
Wird eine Berufsunfähigkeit entsprechend dieser Definition festgestellt, so werden die versicherten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung fällig. Insbesondere für junge Berufsanfänger, die noch nicht über Leistungen aus der GRV verfügen, ist eine solche private Absicherung unerlässlich.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es seit dem 1.1.2001 den Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mehr.
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Sie kann nur in Verbindung mit einer Hauptversicherung, z. B. einer kapitalbildenden Lebensversicherung, einer Risikolebensversicherung oder einer Rentenversicherung abgeschlossen werden. Bei Berufsunfähigkeit entfällt hier die Beitragszahlung sowohl für die Zusatz- als auch für die Hauptversicherung. Zusätzlich kann auch die Versicherung einer Berufsunfähigkeitsrente vereinbart werden.
Betriebsausgaben
Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst und von den steuerpflichtigen Einkünften absetzbar sind.
Betriebsrente
Laufende Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung (Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrente/n).
Bezugsberechtigter (Begünstigter)
Der Bezugsberechtigte ist diejenige Person, die nach dem Willen des Versicherungsnehmers die Erlebens- oder Todesfallleistung erhalten soll. Meistens wird für den Erlebensfall der Versicherungsnehmer selbst als Begünstigter eingesetzt.
Ist ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbart, so kann die Bezugsberechtigung jederzeit durch den Versicherungsnehmer geändert werden. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht muss der Begünstigte jeder Vertragsänderung zustimmen.
Bindefrist
Während der sogenannten Bindefrist ist ein Antragsteller an seinen Versicherungsantrag gebunden. Laut Gesetz beträgt sie in einer Sachversicherung in der Regel zwei Wochen, in der Haftpflicht-, Unfall- und Kraftfahrtversicherung einen Monat, in der Lebens- und Krankenversicherung meist sechs Wochen. Ausschlaggebend ist jedoch die im Vertrag festgelegte Frist.
Bruttojahresgehalt
Dieses Gehalt wird sowohl zur Berechnung des Mindesteigenbeitrages als auch zur Berechnung des Steuer- und ggf. Sozialabgabenersparnis herangezogen. Berechnungsbasis für den Mindesteigenbeitrag ist jedoch eigentlich das Bruttojahresgehalt des Vorjahres.
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