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Definition und Erklärung Begriffe V
Veräußerung
Man ist als Versicherungsnehmer verpflichtet die Veräußerung des Fahrzeug der Versicherungsgesellschaft unverzüglich zu melden. Wichtig ist dass mit der Veräußerung des Fahrzeugs die erworbene Schadenfreiheit nicht verloren geht. Wird das Fahrzeug nicht durch ein anderes ersetzt hat der Versicherungsnehmer auch die Möglichkeit die erworbene Schadenfreiheitsklasse auf eine anderes seiner Fahrzeuge zu nehmen.
Vermögensschaden
Man unterscheidet bei Vermögensschäden zwischen echten Vermögensschäden und unechten Vermögensschäden. Ein echter Vermögensschaden ist ein Schaden der weder auf einen Personen – noch auf einen Sachschaden zurückzuführen ist. Diese Schäden werden dann im Rahmen der Deckungssummen für Vermögensschäden reguliert. Unechte Vermögensschäden hängen ursächlich mit einem Personen – oder Sachschaden zusammen und werden im Rahmen der Deckungssummen für Personen- und Sachschäden reguliert.
Versichererwechsel
Bei einem Versichererwechsel hat die neue Versicherungsgesellschaft die Möglichkeit einer Vorversicherungsanfrage. Das bedeutet dass somit der neue Versicherer Erkenntnisse über die Schadenfreiheit und den Schadenverlauf bei der alten Versicherungsgesellschaft erhält. Gründe für einen Versichererwechsel können Fahrzeugwechsel, Kündigung, etc. sein.
Versicherte Person
Als versicherte Person zählt der Versicherungsnehmer, der Halter, der Eigentümer und der Fahrer des Fahrzeugs. Der Eigentümer eines Fahrzeuges hält die rechtliche Verfügungsgewalt. Der Halter wird im Fahrzeugschein genannt und der Fahrer ist der berechtigte Fahrzeugführer der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt.
Versicherungsbeginn
Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht mit Tag der Zulassung. Es gilt also nur der vorläufige Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und nicht in der Fahrzeugversicherung. Hier gilt der vereinbarte Versicherungsbeginn mit Zahlung des Beitrages.
Versicherungsfall
Als Versicherungsfall wird das Ereignis bezeichnet, das einen Schaden zur Folge hat, den die Versicherungsgesellschaft befriedigen muss.
Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft.
Versicherungsvertragsgesetz
Die wichtigste Rechtsgrundlage ist das Versicherungsvertragsgesetz. Das Versicherungsvertragsgesetz ist in vier Bereiche unterteilt. Den Allgemeinen Teil für sämtliche Versicherungszweige, den Vorschriften für die Schadenversicherungen, den Vorschriften zu einzelnen Schadenversicherungen und den Vorschriften zu Personenversicherungen.
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