|
A
B
D
E
F
G
H
I
K
M
O
P
R
S
T
U
V
W
Z
Definition und Erklärung Begriffe G
Gefährdungshaftung
Der Betrieb eines Kraftfahrzeuges unterliegt der Gefährdungshaftung. Die Gefährdungshaftung verschärft die Haftung, da die Haftung nach dem BGB für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges nicht ausreichend ist.
Geltungsbereich
Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehören.
Geschädigter
Derjenige der durch eine andere Person zu Schaden gekommen ist, ist der Geschädigte. Der Geschädigte hat Anspruch auf Schadenersatz.
|